Baudenkmal

Beschreibung

Kurzinformation Denkmalschutz und Denkmalpflege

 

Denkmale prägen das Bild unserer Städte und Kulturlandschaften. Burgen und Schlösser, Kirchen und Ortskerne, Parks und Friedhöfe, technische Bauten und Industrieareale, Arbeitersiedlungen und Direktorenvillen mache Geschichte in unserem schnelllebigen Alltag erfahrbar; sie erzählen anschaulich von vergangenen Zeiten. Viele Bürger engagieren sich dafür, ihre Umwelt, die gebaute Umgebung, als wertvolles Kulturerbe zu bewahren.

Im Zuge des Wiederaufbaus, der wirtschaftlichen Expansion und des Straßenbaus wurde in der Nachkriegszeit bis in die Siebzigerjahre hinein in den alten Ländern viel historische Substanz vernichtet. Eine neue Betrachtungsweise stellte sich ein, als Wachstums- und Fortschrittsgläubigkeit kritisiert und zunehmen in Frage gestellt wurden. Stadterneuerungs- und Landesentwicklungspolitik wurden insgesamt überdach und einer erhaltenden Stadterneuerung und verantwortungsvollen Fortentwicklung der historischen Stadt- und Kulturlandschaften wurde der Weg geebnet. Denkmalschutz- und Denkmalpflege galten fortan nicht mehr als Hemmnis, sondern als ein wichtiger Baustein für Stadtentwicklung, standortbedingte Attraktivität und landschaftsspezifische Unverwechselbarkeit.

Da die Erhaltung des Kulturerbes im Interesse der gesamten Öffentlichkeit liegt, haben die Bundesländer Denkmalschutzgesetze erlassen. Administrative Maßnahmen, staatliche Förderprogramme und nicht zuletzt Steuervergünstigungen haben bundesweit dazu beigetragen, Denkmalschutz und Denkmalpflege nachhaltig zu fördern und ihren Stellenwert sichtbar zu machen. Die Denkmalbehörden der Länder und Städte sosrgen als Anwälte der Denkmale dafür, dass das uns übertragene Erbe auch in zukünftigen Generationen überliefert wird.

 

Wie wird Denkmalschutz bewirkt ?

In Nordrhein-Westfalen greifen die maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes dann ein, wenn ein Objekt, das die im einzelnen festgelegten Anforderungen an ein Denkmal erfüllt, unter Schutz gestellt ist. Dies wird durch die sogenannte vorläufige Unterschutzstellung bzw. durch die Eintragung in die Denkmalliste bewirkt.

 

Wer ist für die  Eintragung in die Denkmalliste zuständig ?

Diese Aufgabe ist der Kommune (Stadt) als Unterer Denkmalbehörde zugewiesen. Die Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde sind auch Ihre Ansprechpartner in allen Fragen   des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:

 

Stadt Duisburg, Amt für Baurecht und Betrieblichen Umweltschutz, Untere Denkmalbehörde Friedrich-Wilhelm-Straße 96, 47049 Duisburg,

Telefon: 0203 283 2054; Fax: 0203 2983 4318

 

 

 

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetz ?

 

Erhaltungspflicht

  • Denkmale sind instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist

 

Nutzungspflicht

  • Baudenkmale und ortsfeste Bodendenkmale sind so zu nutzen, dass der Erhalt der Substanz auf Dauer gewährleistet ist

 

Erlaubnispflicht

Folgende Maßnahmen bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde:

  • Beseitigung, Veränderung, Verbringung an einen anderen Ort oder Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmalen oder ortsfesten Bodendenkmalen
  • Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmalen oder ortsfesten Bodendenkmalen
  • Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmale

Veräußerungs- und Veränderungsanzeige

  • Der frühere und der neue Eigentümer haben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen
  • Für bewegliche Denkmale gilt eine Anzeigeverpflichtung, soweit diese an einen anderen Ort verbracht werden

 

Verstöße gegen das Nordrhein-Westfälische Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen geahndet werden

 

Welche finanziellen Vorteile ergeben sich für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aus der Eintragung in die Denkmalliste ?

 

  • Direkte Förderung von Erhaltungsmaßnahmen durch Zuschüsse vom Land und/oder Kommune
  • Indirekte Förderung durch steuerliche Erleichterungen

 

  • Erhöhte Absetzungsmöglichkeiten bei Aufwendungen für Erhaltung und Nutzung eines Baudenkmals
  • Darüber hinaus befindet das Finanzamt, inwieweit eine Befreiung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ein Grundsteuererlass oder eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt werden können