Wichtig - Infos zum reglementierten Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten, unbefristeten Führerscheine
Mittlerweile ist die Regelung zum verpflichtenden Umtausch unbefristet ausgestellter Führerscheine seit 2019 in Kraft.
Bitte orientieren Sie sich für Ihren Umtausch an der untenstehenden Tabelle und stellen Sie Ihren Antrag möglichst erst im Laufe des jeweiligen Vorjahres, also zum Teil erst 2032!
Hier die Fristen zum Führerscheinumtausch:
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Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
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Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
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Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
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vor 1953
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19.01.2033
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1953 - 1958
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19.07.2022
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1959 - 1964
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19.01.2023
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1965 - 1970
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19.01.2024
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1971 oder später
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19.01.2025
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Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
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Ausstellungsjahr
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Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
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1999 - 2001
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19.01.2026
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2002 - 2004
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19.01.2027
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2005 - 2007
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19.01.2028
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2008
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19.01.2029
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2009
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19.01.2030
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2010
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19.01.2031
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2011
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19.01.2032
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2012 - 18.1.2013
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19.01.2033
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*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein
bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des
Führerscheins
Hintergrund: Der Bundesrat hat sich im Februar 2019 dafür ausgesprochen, den Vorschlag des Verkehrsausschusses anzunehmen und den nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebenen Umtausch alter, unbefristeter Führerscheine bis spätestens 19.1.2033 dadurch zu entzerren, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird. Dieser Stufenplan dient unter anderem dazu, dass die für den Umtausch zuständigen Fahrerlaubnisbehörden das Antragsvolumen gleichmäßiger verteilt abarbeiten können. Weitere Informationen zu den aktuellen Regelungen finden Sie z.B. auf der Seite des ADAC (https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/fristen-fuehrerschein-umtausch/).
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Weitere Informationen zum Umtausch
Durch die Fahrerlaubnisverordnung (01.01.1999) wurden die Fahrerlaubnisklassen geändert und der Kartenführerschein eingeführt. Die Fahrerlaubnisklassen sind nunmehr nach Buchstaben geordnet.
Alle bis 31.12.1998 ausgestellten Führerscheine sind mit Ausnahme der verpflichtenden Umtauschzeitpunkte weiterhin gültig. Auch die der ehemaligen DDR.
Ein genereller Umtausch ist grundsätzlich auf freiwilliger Basis möglich.
Inhaber einer nach dem alten Recht erworbenen Fahrerlaubnis erhalten grundsätzlich ihren Besitzstand. Bei einem Umtausch werden die entsprechenden neuen Klassen erteilt.
Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 (LKW und Busse), die ab 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn Sie nicht die Verlängerung fristgerecht beantragt haben.
Auch nach Ablauf der Frist können Sie innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit eine neue Erlaubnis erhalten. Noch gültige Führerscheine der Klasse 2 können in den Bürger - Service - Stationen der Bezirksämter verlängert werden. Ein ärztliches und augenfachärztliche Gutachten ist erforderlich.
Bei bereits abgelaufenen Führerscheinen ist die Fahrerlaubnisbehörde, Daimlerstr. 3, 47167 Duisburg, zuständig.
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten unter anderem beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt worden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen dann alle 5 Jahren ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.
Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden.
In der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kann auf besonderen Antrag bei entsprechendem Nachweis die Fahrerlaubnis der Klasse T erteilt werden