Übertragung Trichinenprobenentnahme auf Jäger
Gemäß § 6(2) der Tierischen Lebensmittelüberwachungsverordnung kann die Stabsstelle Verbraucherschutz einem Jäger mit Hauptwohnsitz in Duisburg die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen bei Wildschweinen und Dachsen übertragen.
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