Anzeige wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Beschreibung

Beschreibung

Für die Verfolgung wird eine schriftliche Anzeige (Hierzu können Sie den als Anhang beigefügten Vordruck benutzen) mit den nachfolgenden Angaben benötigt:

Um einer Tierschutzanzeige gezielt nachgehen zu können, benötigt das Veterinäramt unbedingt detaillierte Angaben über etwaige Verstöße (Nutzen Sie hierzu bitte das Formular auf dieser Seite):

·         Angabe Ihrer vollständigen Personalien, vollständige Anschrift und Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail Adresse)

·         Name und Anschrift des Tierhalters (soweit Ihnen diese Angaben bekannt sind)

·         Name und Anschrift eventueller Zeugen und Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail Adresse)

          Schildern Sie die Details sachlich und tatsachengetreu

·         Lassen Sie keine wichtigen Fakten weg - erfinden aber bitte auch nichts dazu!

·         Vermerken Sie wichtige Details wie: Datum, Uhrzeit, die genaue Örtlichkeit

·         Fertigen Sie ggfs. Fotos und/oder Videos an, die mit einer Datums- und Uhrzeitangabe versehen sind

 

Ohne Vorlage der erforderlichen Angaben und Nachweise ist es nicht möglich, die angezeigte Tat gerichtsverwertbar zu verfolgen!

Im Einvernehmen mit dem/der amtlichen Veterinär*in werden im Bedarfsfall neben Ahndungsmaßnahmen (Verwarnungsgeld, Bußgeld oder u. U. eine Strafanzeige) auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie z. B. Verbesserung der Haltungsbedingungen der gehaltenen Tiere oder die tierärztliche Untersuchung und Behandlung von Tieren angeordnet.

Bei groben Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann nach Begutachtung durch einen/eine amtlichen Tierarzt*in ein Tier aus der Haltung fortgenommen und auf Kosten des Halters anderweitig pfleglich untergebracht werden.

Eine derartige Beschwerde muss schriftlich, per Fax, per E-Mail oder zur Niederschrift im Veterinäramt Duisburg, Am Schnabelhuck 6, 47058 Duisburg (E-Mail Adresse: tierschutzstadt-duisburgde , Tel.: 0203/283 7770 FAX 0203/283 7799) eingereicht werden.

 

Bitte vor Anzeigenerstattung unbedingt folgende Hinweise beachten:

· Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen für den Tierhalter aber auch den Anzeigenden nach sich ziehen!

· Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht  sich strafbar (§ 145, § 164 StGB)!

· Zusätzlich schaden Sie auch unter Umständen bereits erfolgreicher behördlicher Arbeit, wenn die zuständige Ordnungsbehörde

„vorgetäuschten Tatbeständen" nachgehen muss, anstatt sich in dieser Zeit um tatsächlich nachweisbare Fälle zu kümmern.

· „Private Tierschutzvereine“ leisten im Rahmen des allgemeinen Tierschutzes wertvolle Arbeit z. B. im Bereich der Unterbringung und Pflege.

· „Private Tierschutzvereine“ wie z. B. das Tierschutzzentrum Duisburg e.V. (Tierheim Duisburg) können jedoch keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen (z. B. die Fortnahme von Tieren aus einer Haltung, Anordnungen im Bereich der Tierhaltung, Betretungsrecht von Wohnungen o. ä.) beim Tierhalter anordnen oder durchführen.

· Das gleiche gilt für  Privatpersonen!

· Das eigenmächtige Betreten von Grundstücken und Wohnungen ohne Erlaubnis oder Duldung durch den Besitzer/Eigentümer ist unzulässig und kann geahndet werden. Die ggf. einzuleitenden Maßnahmen in Tierangelegenheiten liegen im Ermessen des behördlichen Handelns!

Lärm z. B., durch lang anhaltendes Hundegebell in der Nachbarschaft oder im Mietshaus kann unter Umständen sehr störend sein. 

Dieses kann vielfältige Ursachen haben!

1.    Wenn es sich um eine reine „Lärmbelästigung“ durch Bellen, Krähen, Gackern o.ä. im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) handelt, ist für die Ahndung das Bürger- und Ordnungsamt zuständig. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Abteilung „Allgemeine Ordnungsangelegenheiten“, Tel.: (0203) 283-5656 oder (0203) 283-6794.

 

2.    Wenn der nachweisliche Verdacht besteht, dass das Gebell oder Gekrähe o.ä. seine Ursache eindeutig in einer tierschutzwidrigen Tierhaltung hat, sollte eine kurze schriftliche Stellungnahme inklusive der Beifügung notwendiger Nachweise (in Form von Beweisfotos, Aufnahmen von Geräuschen etc.) dem Bürger- und Ordnungsamt sowie dem Veterinäramt der Stadt Duisburg an die o. g. Adressen schriftlich – inklusive der Angabe der Personalien sowie einer aktuellen Telefonnummer - gemeldet werden. Das Einhalten der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird garantiert!

 

Sobald alle oben angeforderten Nachweise (Fotos, Videos etc.) der zuständigen Behörde vorliegen, wird durch das Veterinäramtes der Stadt Duisburg geprüft, ob und ggf. welche Maßnahmen gegen den oder die Tierhaltenden eingeleitet werden können.