Wer muss den Beitrag zahlen?
Jeder Eigentümer und Erbbauberechtigte eines Grundstücks, das von der erneuerten oder verbesserten Straße erschlossen ist, wird an den Ausbaukosten der Straße beteiligt. Dies gilt für Anliegergrundstücke sowie für Hinterliegergrundstücke. Der Beitrag richtet sich nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch den erneuten Ausbau der Straße erfährt. Dabei wird unterstellt, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist und gewerblich genutzt wird, einen größeren Vorteil von der Straße hat, als zum Beispiel ein kleines Grundstück, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Grundlage für die Berechnung des einzelnen Beitrags sind somit die Grundstücksgröße und die Nutzung des Grundstücks. Eigentümer und Erbbauberechtigte, für die das unten aufgeführte Beitragserhebungsverbot Anwendung findet, müssen keinen Beitrag entrichten.
Was versteht man unter dem Beitragserhebungsverbot?
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 05.03.2024 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW) beschlossen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, rückwirkend zum 1. Januar 2024, dürfen für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Anliegerbeiträge mehr erhoben werden. Die damit verbundenen Beitragsausfälle der Kommunen werden vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet.
Demnach greift seit dem 01.01.2024 das Beitragserhebungsverbot. Das Beitragserhebungsverbot gilt jedoch ausschließlich für Straßenbaukostenbeiträge nach dem KAG.
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bleiben vom Beitragserhebungsverbot unberührt.
Werden die Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gefördert?
Aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) übernimmt das Land NRW zu 100% die kommunalen Straßenausbaubeiträge. Diese Förderrichtlinie ist am 12.05.2022 in Kraft getreten und gilt rückwirkend für Straßenbaumaßnahmen, die vom Rat der Stadt zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2023 beschlossen wurden. Maßgeblich für den Stichtag 01.01.2018 ist somit der Tag des Ratsbeschlusses. Die Förderrichtlinie tritt am 31.12.2026 außer Kraft.
Link Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge (Öffnet in einem neuen Tab)
Link zur NRW-Bank (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie werden Grundstücke behandelt, die an mehreren Straßen liegen?
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, ist jeweils der volle Straßenbaukostenbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer oder die Erbbauberechtigten die erneuerte oder verbesserte Straße nicht als Zugang zu ihrem Grundstück nutzen. Eine Ermäßigung für mehrfach erschlossene Wohnbaugrundstücke ist in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Duisburg nicht vorgesehen.
Berechnungsbeispiel:
In einer Anliegerstraße wurde die Fahrbahn erneuert und es wurden erstmals separate Parkstreifen angelegt.
Hierdurch sind Kosten in Höhe von 500.000 € für die Fahrbahn und 250.000 € für den Parkstreifen angefallen. Entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Duisburg beträgt der Anteil der Anlieger
für die Fahrbahn 70 % = 350.000 €
für den Parkstreifen 80 % = 200.000 €
Anteil insgesamt = 550.000 €
Die verbleibenden Kosten von 200.000 € trägt die Stadt Duisburg.
Die Anliegergrundstücke sind zwei- und dreigeschossig bebaut, zusätzlich ist auch ein Gewerbegrundstück erschlossen. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden somit verschiedene Vervielfältiger angewandt. Daraus ergibt sich eine fiktive Gesamtfläche aller Grundstücke, in unserem Beispiel 40.000 m².
Das ergibt einen Betrag von 13,75 € pro m² / Grundstücksfläche (550.000 € : 40.000 m² = 13,75 € / m²).
Die KAG-Beiträge für die einzelnen Grundstückstypen ermitteln sich wie folgt:
Reihenhausgrundstück
250 m², zweigeschossig bebaut.
Der Vervielfältiger beträgt für Grundstücke mit einer zweigeschossigen Bebauung 1,5. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 250 m² x 1,5 = 375 m² und einen Beitrag von:
375 m² x 13,75 € = 5.156,25 €
Mehrfamilienhausgrundstück
800 m², dreigeschossig bebaut.
Der Vervielfältiger beträgt für Grundstücke mit einer dreigeschossigen Bebauung 1,75. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 800 m² x 1,75 = 1.400 m² und einen Beitrag von:
1.400 m² x 13,75 EUR = 19.250,00 €
Gewerbegrundstück
1.300 m², zweigeschossig bebaut.
Der Vervielfältiger beträgt für Gewerbegrundstücke mit einer zweigeschossigen Bebauung 2,5. Dies ergibt eine bewertete Fläche von
1.300 m² x 2,5 = 3.250 m² und einen Beitrag von:
3.250 m² x 13,75 € = 44.687,50 €
Wie wird der Beitrag berechnet?
In dem Berechnungsbeispiel werden Sie erkennen, dass die Grundstücksgröße mit einem Vervielfältiger (von 1,25 bis 4,10) multipliziert wird, der sich nach der Zahl der Vollgeschosse richtet. Grundstücke, die gewerblich genutzt werden und dadurch mehr Verkehr verursachen als Wohnbaugrundstücke, werden mit einem höheren Vervielfältiger bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Wann muss ich den Beitrag bezahlen?
Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbaubeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch dann, wenn Sie Widerspruch und Klage gegen den Bescheid erheben. Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, den Beitrag in einer Summe zu zahlen, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Nach den Vorschriften des § 8a Komunalabgabengesetz (KAG), ist der geschuldete Restbetrag jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 Prozent, zu verzinsen