Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch

Erschließungsbeiträge werden vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten erhoben, wenn sein Grundstück zum ersten Mal von einer fertiggestellten Straße erschlossen wird.

Beschreibung

Beschreibung

Erst wenn ein Grundstück über eine öffentliche Straße erreicht werden kann, ist eine Bebauung zulässig. Ein Grundstück erfährt also eine Wertsteigerung durch die Herstellung einer öffentlichen Straße. Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße zu 90 % von den Grundstückseigentümern zu tragen sind. Die Beitragspflicht ist geregelt in den §§ 127 f. Baugesetzbuch (Öffnet in einem neuen Tab) und in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Duisburg.