Elterngeld

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils anteilig oder sogar in voller Höhe. Somit wird es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.

Das Elterngeld wird abhängig von der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes gezahlt und bei Sozialleistungen ggf. angerechnet.

Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist das von der Elterngeldstelle ermittelte Einkommen. Steuern und Abgaben werden bei der Einkommensermittlung pauschaliert berücksichtigt.

Beschreibung

Beschreibung

Elterngeld kann nach der Geburt bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Die Leistung kann drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Es empfiehlt sich, die Beantragung nach Vorliegen der notwendigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach geplantem Bezugsbeginn vorzunehmen.

Öffnungszeiten:
Für telefonische Rückfragen stehen die Mitarbeiter*innen montags und donnerstags von 08:00 - 15:00 Uhr unter 0203/283 6999 zur Verfügung.

Dienstags, mittwochs und freitags ist die Elterngeldstelle geschlossen. An diesen Tagen ist keine telefonische Kontaktaufnahme möglich.

Änderungen ab 01.04.2024 und ab 01.05.2025:

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wurde für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 galt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.