Hundesteuer

Allgemeine Informationen zur Hundesteuer

Beschreibung

Beschreibung

Hundehaltung

Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern (allen Haushaltsangehörigen) gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird bzw. von der Steuer befreit ist.

Beginn der Steuerpflicht/Anmeldung 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Wird ein Hund aufgenommen, der bis zu seiner Abgabe bereits im Duisburger Stadtgebiet gehalten und versteuert worden ist, beginnt die Steuerpflicht für den neuen Halter mit dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats.

Bei Welpen aus einem Wurf der eigenen Hündin beginnt die Steuerpflicht für den Halter der Hündin mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund/die Hunde aus dem Wurf drei Monate alt geworden ist/sind. 

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. 

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung beim Amt für Rechnungswesen und Steuern anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters aus einer anderen Gemeinde muss die Anmeldung innerhalb eines Monats nach Zuzug erfolgen.

Ein entsprechendes Formular steht zum Download zur Verfügung. Sie können das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post schicken oder auch per Telefax unter 0203/283 4473 bzw. E-Mail an steuerveranlagungstadt-duisburgde übermitteln.

Diese steuerliche Anmeldung ersetzt nicht die je nach Hunderasse bzw. Größe und Gewicht erforderliche separate ordnungsbehördliche Anmeldung beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg. 

Nach Anmeldung des Hundes erhalten Sie einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke zugesandt. Die Hundesteuer ist zu den im Bescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen zu entrichten. Der Bescheid gilt auch für die Folgejahre und zwar solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. 

Der Verlust der Hundesteuermarke ist dem Amt für Rechnungswesen und Steuern zu melden. In diesem Fall wird Ihnen eine Ersatzmarke ausgehändigt / übersandt. Eine Ersatzhundesteuermarke kann online beantragt werden (s. Downloads - Formulare).

Ende der Steuerpflicht/Abmeldung 

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung im Stadtgebiet beendet wurde.

Der Hund ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Hundehaltung im Stadtgebiet beim Amt für Rechnungswesen und Steuern abzumelden. Ein Vordruck zwecks Abmeldung des Hundes steht zum Download bereit. Sie können das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post schicken oder auch per Telefax an 0203/283 4473 bzw. E-Mail an steuerveranlagungstadt-duisburgde übermitteln. Neben dieser steuerlichen Abmeldung ist je nach Hunderasse bzw. Größe und Gewicht eine separate ordnungsbehördliche Abmeldung beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg erforderlich.

Steuerbefreiung/Steuerermäßigung 

Hundesteuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  • Hunde, die von Personen gehalten werden, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Teil oder dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Teil beziehen bzw. von Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen. Die Befreiung wird nur für einen Hund gewährt und gilt nicht für das Halten von gefährlichen Hunden (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden),
  • Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird,
  • Blindenführhunde,
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
  • Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
  • Hunde, die ab dem 01.07.2019 aus dem Städtischen Tierheim Duisburg des Tierschutzzentrums Duisburg e.V. erstmalig durch den/die Halter*in in seine/ihre Wohnung aufgenommen wurden. Die Befreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung des Hundes für die Dauer von 24 Monaten gewährt. Eine entsprechende Bescheinigung (z.B. Tierabgabevertrag) des Tierheims Duisburg ist vorzulegen.

Eine generelle Befreiung von der Hundesteuer für Rentner ist in Duisburg nicht vorgesehen.

Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für

  • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, die vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind.

Über die Steuerbefreiung oder Ermäßigung wird ein Bescheid erteilt.

Ein Antrag auf Hundesteuerbefreiung / -vergünstigung steht zum Download bereit. Sie können das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post schicken oder auch per Telefax an 0203/283 4473 bzw. E-Mail an steuerveranlagungstadt-duisburgde übermitteln.

Höhe der Hundesteuer 

Die Steuer beträgt

  • für einen Hund 132,00 € jährlich,
  • bei zwei Hunden für jeden Hund 168,00 € jährlich,
  • ab dem dritten Hund für jeden Hund 192,00 € jährlich.

Die Hundesteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Steuer kann auch am 15.07. jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Eine Umstellung der Zahlweise muss bis spätestens zum 30.11. beim Amt für Rechnungswesen und Steuern beantragt werden und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Die Umstellung der Zahlungsweise kann auch online beantragt werden (s. Downloads - Formulare).

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).