Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz
Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Beschreibung
Beschreibung
Kleine Hunde
Hunde unter 40 cm Widerristhöhe (Schulterhöhe) und unter 20 kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind.
Anzeigepflicht: Nein, aber Anmeldepflicht beim Amt für Rechnungswesen und Steuern
Erlaubnispflicht: Nein
Sachkundenachweis: Nein
Zuverlässigkeitsprüfung: Nein
Haftpflichtversicherung: Nein
Mikrochip: Nein
Maulkorbzwang: Nein
Leinenzwang: Ja, und zwar
• in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen,
• bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und
• bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)
- Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Es bestehen in den genannten Bereichen keine Befreiungsmöglichkeiten von der Leinenpflicht für große Hunde.
- Pitbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Bullterrier,
- deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden,
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z.B. bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunden, die unkontrolliert andere Tiere hetzen).
Erlaubnispflicht: Ja. Beantragungspflicht beim Bürger- und Ordnungsamt des Wohnsitzes.
- Volljährigkeit des Halters
- Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
- der Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Die Anmeldung, die Terminvergabe und die Prüfung zur Erlangung der Sachkundebescheinigung erfolgt beim Veterinäramt. Es fallen Gebühren von 30,00 € an, die am Tag der Prüfung vor Ort zu entrichten sind.
- Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen, mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer
- Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
- vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit,
- gemeingefährlicher Straftat,
- Straftat gegen Eigentum oder Vermögen und
- Trunkenheit oder Rauschmittelsucht.
Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.
- in Fußgängerzonen,Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen,
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
- in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- in allen übrigen Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums. Für diese ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde möglich. (Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 € an),
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastino Español,
- Mastino Napoletano,
- Rottweiler,
- Tosa Inu
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Erlaubnispflicht: Ja. Beantragungspflicht beim Bürger- und Ordnungsamt (für die Erlaubniserteilung fällt eine Gebühr in Höhe von 70,00 € an. In Fällen der Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim vermindert sich diese Gebühr auf 30,00 €).
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
- Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Sachkundenachweis: Ja, nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes.
- Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen, mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer
- Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung: Ja. Hierfür ist ein Führungszeugnis für Behörden bei der Stadt Duisburg zu beantragen (Bürgerservice). Ein Führungszeugnis ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen. Keine Zuverlässigkeit liegt vor z.B. bei Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen, Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums. Dafür eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde oder bei durchgeführter Verhaltensprüfung bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.