Betreuungsbehörde der Stadt Duisburg
Ob durch Unfall, Krankheit oder Alter - die Situation, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können, kann jederzeit eintreten. Wer trifft dann die Entscheidungen und regelt (rechtliche) Angelegenheiten? Familienangehörige übernehmen für die Betroffenen nicht automatisch die rechtliche Vertretung.
++ Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)! ++
++ Die Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)! ++
In solchen Situationen greift die Möglichkeit der rechtlichen Betreuung, solange keine Vorsorgevollmacht existiert. Sie umfasst folgende Aufgabenkreise:
Die Betreuungsbehörde der Stadt Duisburg
informiert Sie auf dieser Seite über verschiedene Möglichkeiten im Rahmen der rechtlichen Vertretung (rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmachten) und über Anforderungen an Betreuer*innen.
Fragen und Antworten zur Betreuung
1. Wer braucht eine rechtliche Betreuung?
§1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besagt:
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“
Beispielhaft könnten folgende Situationen eine rechtliche Betreuung erfordern:
- Infolge einer Demenz fällt es einer Person zunehmend schwer, ihre Angelegenheiten zu überblicken
- Durch eine Depression gelingt es jemandem nicht mehr, wichtige Dinge des Lebens zu organisieren
- Jemand wird durch eine akute Psychose vollkommen aus der Bahn geworfen
- Ein schwerer Unfall führt dazu, sich vielleicht für eine lange Zeit nicht mehr artikulieren zu können.
2. Was ist eine rechtliche Betreuung?
Rechtliche Betreuung ist eine vorübergehende oder dauerhafte Unterstützung für volljährige Menschen. Für eine volljährige Person wird ein*e Betreuer*in bestellt, der/die sie in einem genau festgelegten Umfang unterstützt, berät oder vertritt. In Deutschland werden aktuell rund 1,3 Millionen Menschen rechtlich betreut – Tendenz steigend!
3. Wird man bei einer rechtlichen Betreuung entmündigt?
Nein. Der/die Betreuer*in ist kein Vormund. Das wurde 1992 in Deutschland abgeschafft. Betreute bleiben weiterhin geschäftsfähig und ihre Unterschriften gültig. Sie behalten das Recht, Verträge abzuschließen, über ihre Konten zu verfügen oder in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Der/die Betreuer*in muss ihre Wünsche beachten und darf nur in den Bereichen entscheiden, für die er einen Auftrag hat (§ 1901 BGB). Nur in wenigen Ausnahmen darf de/die Betreuer*in eine Entscheidung allein treffen. Auch muss der/die Betreuer*in bei wichtigen Fragen das Betreuungsgericht um Erlaubnis bitten, z.B. bei Umzug, einem Klinikaufenthalt und bei weitreichenden finanziellen Angelegenheiten.
4. Was machen rechtliche Betreuer*innen?
Welche Aufgaben durch den/die Betreuer*in übernommen werden sollen, klärt das Betreuungsgericht mit den Betreuten selbst. Was Betreute selbst regeln können und wollen, bleibt auch bei ihnen. Das Gericht muss sich genau informieren und entscheidet erst dann.
Der/die Betreuer*in soll die zu Betreuenden in ihrer Selbstständigkeit fördern.
Beispiele:
- Unterstützung beim Bezahlen von Miete und Strom (Wohnungsangelegenheiten)
- Unterstützung bei Behördenangelegenheiten
- Führen eines Girokontos (Vermögenssorge)
- Unterstützung bei Arztbesuchen (Gesundheitssorge)
- Aufenthaltsbestimmung
Bei schwerwiegenden Entscheidungen jedoch, wie beispielsweise einer Wohnungskündigung, muss der/die Betreuer*in das Gericht fragen.
5. Wer arbeitet als rechtliche(r) Betreuer*in?
Bei der Suche nach einem/einer rechtlichen Betreuer*in können Betroffene selbst Vorschläge einbringen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für eine Betreuung geeignet sind. Betreuerkönnen z.B. sein: Verwandte, Freunde oder Partner, Mitglieder eines Betreuungsvereins, selbstständige Berufsbetreuer oder Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde. In Deutschland sind mehr als die Hälfte aller Betreuer Familienangehörige. Seit einigen Jahren steigt die Zahl der Berufsbetreuer. Berufsbetreuer sind oft Sozialarbeiter, Rechtsanwälte oder anderweitig ausgebildet.
6. Wie kommt man zu einem/einer rechtlichen Betreuer*in?
Entweder gehen Betroffene selbst zum Betreuungsgericht und stellen einen Antrag oder Angehörige bzw. Dritte regen die Betreuung an
Das Betreuungsgericht prüft den Fall mit Unterstützung eines Facharztes und der Betreuungsbehörde. Die Betroffenen werden gefragt, wobei genau sie Unterstützung benötigen. Auch wird geprüft, ob jemand im persönlichen Umfeld diese Aufgabe übernehmen kann und ob es noch andere Hilfen gibt, die gleichwertige Unterstützung bieten können.
Gegen den freien Willen Betroffener kann keine rechtliche Betreuung beschlossen werden. Das geht nur, wenn diese wegen ihrer Krankheit nicht verstehen, worum es geht.
7. Wer bezahlt die rechtliche Betreuung?
Wenn kein Vermögen vorhanden ist, ist die rechtliche Betreuung kostenlos und wird vom Staat übernommen. Ist jedoch Vermögen vorhanden, so müssen Betreuer*innen zumindest anteilig bezahlt werden. Betreute dürfen auf jeden Fall 818,00 Euro und die Kosten Ihrer Unterkunft behalten. Haben sie besondere Belastungen, z.B. wenn ein Pflegedienst benötigt wird, kann der Freibetrag durchaus höher sein. Ersparnisse können sie bis zu einer Höhe von 5.000 Euro behalten. Selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum muss ebenfalls nicht angetastet werden.
8. Wie lange dauert eine rechtliche Betreuung?
Nur so lange, wie sie erforderlich ist. Rechtliche Betreuer*innen sollen die Betreuten stets darin unterstützen, ihre Selbstständigkeit wiederzuerlangen und sollen sich selbst im besten Fall irgendwann „überflüssig“ machen. Dies kann aber viel Zeit beanspruchen. Das Gericht legt einen Zeitpunkt fest, wann die Notwendigkeit einer Betreuung erneut überprüft wird. Der festgelegte Zeitraum ist jedoch keinesfalls starr. Eine Betreuung kann auch immer vorzeitig beendet werden, sobald Betreute sich wieder selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können.
Wenn sich die Aufgaben im Rahmen der Betreuung verändern oder erweitern und sich die Anforderungen an die Betreuer*innen verändern oder ein Betreuer*innenwechsel gewünscht ist, kann jederzeit ein Antrag gestellt werden.
9. Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es?
Es gibt drei Möglichkeiten, mit denen man in „gesunden Tagen“ schriftliche Willensbekundungen abgeben kann, die in schwierigen Zeiten helfen können:
- Eine Vorsorgevollmacht bedeutet, dass Sie einer anderen Person die Erlaubnis geben, für Sie zu handeln. Sie geben dem Bevollmächtigten auch die Erlaubnis, Entscheidungen für Sie zu treffen. Es ist dabei ganz wichtig, dass Sie dieser Person vertrauen können, denn die von Ihnen festgelegte Person wird im Gegensatz zu der von Ihnen in der Betreuungsverfügung genannten Person nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert.
- Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Ihre/n rechtliche/n Betreuer*in bestimmen soll oder auch, welche Person dies auf keinen Fall sein soll. Sie können auch andere wichtige Dinge bestimmen, ob Sie z.B. zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden möchten oder welche Wünsche und Gewohnheiten Ihnen bei der Betreuung wichtig sind. Allerdings prüft das Gericht Ihren Betreuer*innenvorschlag und entscheidet sich möglicherweise für eine andere Betreuungsperson.
- In der Patientenverfügung regeln Sie vorab, welche ärztlichen Maßnahmen Sie sich wünschen und welche Sie ablehnen. Sie gilt für den Fall, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, z.B. weil Sie bewusstlos sind. Die Patientenverfügung regelt nicht die Frage der Vertretung, sondern kann sowohl wie bei der Betreuungsverfügung als auch bei der Vorsorgevollmacht Vorgaben für die Vertreter*innen machen, also für die Bevollmächtigten, die Betreuer*innen und natürlich auch die Ärzt*innen.
Angebot der Betreuungsbehörde allgemein
- Die Betreuungsbehörde prüft im Auftrag des Betreuungsgerichts, ob, für welche Bereiche und wie lange gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung notwendig ist und wer diese führen kann. Diese Informationen erhält das Betreuungsgericht in Form eines Sachverständigengutachtens.
- Mit der betroffenen Person sowie gegebenenfalls deren Vertrauenspersonen, professionellen Diensten, Behörden und Sozialleistungsträgern wird geprüft, ob es alternative Hilfen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gibt. Diese Hilfen werden gegebenenfalls auch vermittelt.
- Die Betreuungsbehörde leistet Unterbringungshilfe bei notwendigen gerichtlich angeordneten Vorführungen zur Durchführung richterlicher Anhörungen, fach-ärztlicher Sachverständigengutachten und Heilbehandlungen.
- Die Betreuungsbehörde setzt sich für die Gewinnung von Betreuer*innen und Bevollmächtigten ein, überprüft deren Eignung und gegebenenfalls deren Arbeit und schlägt diese dem Betreuungsgericht vor.
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bietet die Betreuungsbehörde öffentliche unentgeltliche Vorträge über Vollmachten an.
- Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt sie bei der Erstellung einer Vollmacht.
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bietet die Betreuungsbehörde öffentliche unentgeltliche Vorträge über Vollmachten an.
Weitere Anlaufstellen zur möglichen Vermeidung von rechtlichen Betreuungen
Wohnungsnotfallhilfe
Seniorenberatung
Schuldnerberatungsstellen
Informationen für Berufs-Betreuer*innen
Die Betreuungsbehörde berät aktuelle und zukünftige Betreuer*innen hinsichtlich aller Fragen rund um die Betreuereigenschaft.
Eignungsvoraussetzungen
Betreuer*innen müssen dafür geeignet sein, die Angelegenheiten eines Klienten in den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und dabei den Klienten persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB). Für diese Tätigkeit ist insbesondere die Schlüsselqualifikation der kompetenten Gestaltung komplexer Beratungs- und Unterstützungsprozesse nötig, für die Berufsbetreuer*innen spezifische personale sowie fachliche Kompetenzen mitbringen.
Zur Führung einer ehrenamtlichen und beruflichen Betreuung sind ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift immer eine unabdingbare Voraussetzung.
Benötigte Unterlagen
- Bewerbungsschreiben
- Lebenslauf
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (Öffnet in einem neuen Tab) nach § 882b der Zivilprozessordnung
- ein Führungszeugnis (Öffnet in einem neuen Tab) nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung, Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- Nachweis über Fort-/Weiterbildungen zum Thema Berufsbetreuung
Weitere Erfordernisse
- Abschluss einer Berufs- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
- Gewerbeanmeldung
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg
HINWEIS: Am 1.1.2023 tritt eine Betreuungsrechtsreform in Kraft!
Ab diesem Zeitpunkt gilt ein neues Betreuungsrecht. Der bislang gültige Gesetzestext wurde überarbeitet. Dadurch sollen betreute Menschen mehr Selbstständigkeit und mehr Möglichkeiten zur Mitbestimmung bekommen.
Das neue BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) ersetzt dann das bisherige BtBG (Betreuungsbehördengesetz). Hiermit ändern sich auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von rechtlichen Betreuer*innen. Hier ist vor allem die neu eingeführte Registrierung beruflicher Betreuer*innen zu erwähnen. Das BtOG wird zu diesem Punkt durch eine Rechtsverordnung, die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegVO) konkretisiert, die bisher noch nicht verabschiedet ist. Hier sollen Einzelheiten der Registrierung, insbesondere des neuen Sachkundenachweises, geregelt werden.
Angebot der Betreuungsbehörde für Betreuer*innen
- Die Betreuungsbehörde setzt sich für die Gewinnung von Betreuer*innen und Bevollmächtigten ein, überprüft deren Eignung und gegebenenfalls deren Arbeit und schlägt diese dem Betreuungsgericht vor.
- Berufsbetreuer*innen, Betreuungsvereine und Bevollmächtigte werden von der Betreuungsbehörde bei Ausübung ihrer rechtlichen Vertretungsaufgaben beraten.
- Die Betreuungsbehörde bietet Fortbildungsveranstaltungen für Berufsbetreuer*innen an.
Links & Downloads
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht
- Flyer der Betreuungsbehörde der Stadt DuisburgPDF-Datei129,54 kB
- Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) zum Thema Betreuungsrecht (Öffnet in einem neuen Tab)
- Formular Betreuungsverfügung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Formular Vorsorgevollmacht (Öffnet in einem neuen Tab)
- Patientenverfügung online - Verbraucherzentrale (Öffnet in einem neuen Tab)
Kontakt
Adresse
Betreuungsbehörde der Stadt Duisburg
Medical Center Ruhrort
2. Etage
Ruhrorter Straße 195
47119 Duisburg
Zeiten
Montag bis Freitag
08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin, da sich unsere Mitarbeiter*innen häufig im Außendienst oder Gesprächen befinden.
Kontakt
- 0203 2832371
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