Erzeugernummern, Vergabe und Auskunft

Die Erzeugernummer ist neunstellig und besteht in Duisburg aus der Kennung "E112" und einer 5-stelligen laufenden Nummer. Die Erzeugernummer ist einer Betriebsstätte zugeordnet und bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu beantragen.

Beschreibung

Beschreibung

Nachweisführung über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen:

  • Jeder Abfallerzeuger ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung seiner Abfälle verpflichtet.
  • Private Abfallerzeuger (Haushaltungen) benötigen keine Erzeugernummer, da sie nicht nachweispflichtig sind. Sie müssen ihre Abfälle dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (für Duisburg: Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR) überlassen. Die Überlassungspflicht gilt auch für Gewerbeabfälle, die nicht verwertet werden. 
  • Gewerbliche Abfallerzeuger (auch öffentliche Einrichtungen), bei denen jährlich mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle anfallen, müssen Entsorgungsnachweise (Vorabkontrolle) und Begleitscheine oder Übernahmescheine (Verbleibskontrolle) führen. Dafür ist eine Erzeugernummer erforderlich, die den Abfallerzeuger eindeutig identifiziert und auf den Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen zwingend eingetragen werden muss.

Die vorgenannten Nachweise sind dem Register (Öffnet in einem neuen Tab)  (Öffnet in einem neuen Tab)für Abfälle gemäß § 49 KrWG beizufügen und über einen Zeitraum von 3 Jahren aufzubewahren. Die generelle  Registerpflicht gilt für alle Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen, auch unterhalb der Kleinmengengrenze von 2000 kg pro Jahr. Nur private Haushaltungen sind nicht nachweispflichtig.