Zuteilung eines Wechselkennzeichens für zwei Fahrzeuge

Beschreibung

Beschreibung

Ab dem 01.07.2012 besteht die Möglichkeit, bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuzuteilen. Dies gilt nur für Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und nur für Fahrzeuge der

  • Klasse M1, Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw),
  • Klasse L, zwei- dreirädrige Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder und Krafträder) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeugen bis 550 kg,
  • Klasse O1, Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg,

und nur, soweit Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Ein Wechselkennzeichen ist somit nicht für einen Wechsel zwischen Kraftrad (1 Kennzeichenschild) und Quad (zwei Kennzeichenschilder) verwendbar, obwohl es sich um die gleiche Fahrzeugklasse handelt. Das Wechselkennzeichen darf mit dem gemeinsamen und dem fahrzeugbezogenen Teil aus maximal 8 Stellen (Buchstaben und Zahlen) bestehen und kann auch als H-Kennzeichen verwendet werden.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen und grüne Kennzeichen zugeteilt werden. Die Verwendung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen (255 mm x 130 mm) ist ebenfalls unzulässig. 

Die Vergabe eines Wechselkennzeichens ist zudem an mehrere vom Gesetzgeber strikt zu beachtende Voraussetzungen gebunden und wird daher ausschließlich durch die Zulassungsbehörde zugeteilt. Eine Reservierung über das Internet ist nicht möglich. 

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Erkennungsnummern, zum Beispiel: DU-XX121 und DU-XX129. Der gemeinsame Kennzeichenteil besteht aus dem Unterscheidungszeichen und dem bis auf die letzte Ziffer gleichen Teil der Erkennungsnummer, im Beispielsfall also DU-XX12. Auf dem gemeinsamen Fahrzeugteil wird zudem die Kennzeichnung „W“ für Wechselkennzeichen oberhalb bzw. neben dem Stadtsiegel geprägt. Die letzte Ziffer der jeweiligen Erkennungsnummer bildet den fahrzeugbezogenen Teil, der durch die durch die Ziffern 1 bzw. 9 sowie dem darunter aufgeführten Teil des gemeinsamen Kennzeichenteils gebildet wird, sodass das vollständige Kennzeichen des Fahrzeuges ersichtlich ist. Der fahrzeugbezogene Kennzeichenteil ist ständig am Fahrzeug anzubringen. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, welches im öffentlichen Verkehr betrieben oder abgestellt wird. Für zwei Pkw sind somit zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder mit dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil anzufertigen. Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn der gemeinsame und der fahrzeugbezogene Teil fest am Fahrzeug angebracht sind. Das „ruhende“ Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt/geparkt werden. Bei Nichtbeachtung wird nach dem Bußgeld-Katalog ein Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro erhoben. 

Die Finanzbehörde hat bei einem Wechselkennzeichen keine Vergünstigungen vorgesehen, beide Kraftfahrzeuge sind kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Ebenfalls sind beide Fahrzeuge versicherungspflichtig. Eventuelle Vergünstigungen liegen beim Versicherungsgeber und sind dort zu erfragen.