Verlust, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
Beschreibung
Beschreibung
Bei Verlust oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugbriefes/ZB II ist gemäß §5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Die Abgabe der Versicherung an Eides statt kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Daher ist stets die persönliche Vorsprache des Halters/der Halterin bzw. bei Firmenfahrzeugen einer für die Firma verantwortlichen Person (Geschäftsführer/in, Prokurist/in o.ä.) erforderlich. Alternativ kann die Versicherung an Eides statt vor jedem Notar abgegeben werden. In diesem Fall ist die persönliche Vorsprache bei der Zulassungsbehörde entbehrlich.
Der abhanden gekommene Fahrzeugbrief/ZB II wird im Elektronischen Verkehrsblatt veröffentlicht (aufgeboten). Die Aufbietung ist die öffentliche Bekanntmachung der Nummer eines/einer in Verlust geratenen Fahrzeugbriefes/ZB II. Auf diese Weise wird ein/e eventuelle Besitzer/in des Dokuments aufgefordert, es zur Sicherung seiner/ihrer Ansprüche am Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Die Ausfertigung und Aushändigung einer neuen ZB II erfolgt nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen 14-tägigen Aufbietungsfrist. Diese beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung. Eine Umschreibung des Fahrzeuges auf einen andere/n Halter/in ist ebenfalls erst nach Ablauf der genannten Frist möglich.