Allerheiligen

Verboten sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes, von  6 Uhr bis 11 Uhr:

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen
  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird

Verboten sind von 5 Uhr bis 13 Uhr:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
  • der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen

Verboten sind von 5 Uhr bis 18 Uhr:

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten
  • öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken)
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, die dem Zeitvertreib, der Geselligkeit sowie der Entspannung und Erholung dienen und jedermann zugänglich sind.

Zulässig sind:

  • Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt. Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen daher u.a. Kunstausstellungen, Kunstführungen, Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.

Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr auf den ernsten Charakter des stillen Feiertages Rücksicht zu nehmen.

Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören (§ 3 FeiertagsG)

An Sonn- und Feiertagen sind jedoch erlaubt: 

  1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist; (z. B. Gaststätten, festgesetzte Veranstaltungen,…) 
  1. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind; 
  1. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
    b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
    c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse; 
  1. nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen; 
  1. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Ferner können der Bezirksregierung Düsseldorf bei  Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden, sofern damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

 

Zuständig bei Beschwerden über Lärm:

  1. von baulichen Anlagen: Umweltamt, 31-15, immissionsschutzstadt-duisburgde
  2. bei stehenden Gaststätten und bei reisenden Gaststätten im Rahmen von Veranstaltungen: Bürger- und Ordnungsamt, Gaststättenangelegenheiten, 32-42-2, nach Bezirken
  3. der durch Personen in sonstigen Gewerbebereichen oder privaten Bereichen verursacht werden: Bürger- und Ordnungsamt, allgemeine Ordnungsangelegenheiten, 32-42-1
  4. in Arbeitsstätten durch Immissionen von Außen (Arbeitsschutz): Bezirksregierung Düsseldorf

Autohäuser, Möbelhäuser

Autohäuser und Möbelhäuser sind Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes NW und müssen grundsätzlich samstags ab 22 Uhr und sonn- und feiertags geschlossen sein. Ausnahmen s. unter „Allgemeine Informationen zu Öffnungszeiten von Geschäften“.

Wird beabsichtigt, einen "Tag der offenen Tür" zu veranstalten, so ist folgendes hierzu zu beachten:

die Durchführung eines "Tages der offenen Tür" bedarf weder einer Anmeldung noch einer Genehmigung.

  • es dürfen weder Vertragsabschlüsse, Bestellungen durch den Kunden noch die bloße Entgegennahme von Bestellungen durchgeführt werden,
  • dem Kunden darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und ohne Verkauf angeboten werden,
  • es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten; sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden,
  • um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, die Anbahnung von Verkäufen oder Verkäufe selbst stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig; daher darf im Geschäft nur betriebsfremdes Bewachungspersonal zugegen sein.
  • bei der Werbung für solche Besichtigungsveranstaltungen ist ein deutlich lesbarer Hinweis anzubringen, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet (z.B. durch die Angabe: "Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung, kein Verkauf", "Sonntag – Tag der offenen Tür: keine Beratung, kein Verkauf."). Der bloße Hinweis auf eine Besichtigung ohne den Zusatz, dass weder eine Beratung noch ein Verkauf stattfinden, genügt nicht!

Unzulässig sind:

Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Prospekten,

  • das Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle,
  • Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen,
  • Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten werfen kann,
  • die Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe,
  • Demonstration des Gebrauchs, z. B. von Elektrogeräten,
  • Probefahrten,
  • Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft.

Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der "Tage der offenen Tür" ist der besondere Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten. Hierbei sind die Verbote bestimmter Veranstaltungszeiten der §§ 5 und 6 des Feiertagsgesetzes NW zu beachten (s. unter „Veranstaltungen…“).

Bäckereien und Konditoreien, Sonntagsöffnung

Geschäfte, deren Kernsortiment aus Back- und Konditorwaren besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich 5 Stunden lang geöffnet sein.

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen die Geschäfte nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

Am Ostermontag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtsfeiertag müssen die Geschäfte vollständig geschlossen bleiben!

Die 5 Öffnungsstunden darf der Geschäftsinhaber – mit Einschränkung am 24. Dezember -  selbst festlegen, muss jedoch an dem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinweisen.

Beispiel:

Öffnungszeiten:

Montags bis freitags von … bis … Uhr

Samstags von … bis … Uhr

Sonntags von … bis … Uhr

Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am

  1. Weihnachtsfeiertag bleibt das Geschäft geschlossen

Zuständigkeit: Bürger- und Ordnungsamt, allgemeiner Gewerbebereich (32-42-2) nach Anfangsbuchstaben des Namens.

Bäckerei- und Café-Mischbetriebe

Cafés unterliegen den Regelungen des Gaststättengesetzes und dürfen daher – mit Ausnahme einer Sperrstunde zwischen 5 und 6 Uhr - auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Bäckereien und Konditoreien dürfen nach den Regelungen des  Ladenöffnungsgesetzes an Sonn- und Feiertagen jedoch lediglich 5 Stunden geöffnet sein und müssen auf diese Öffnungszeiten gut sichtbar am Geschäft hinweisen.

Außerhalb dieser 5 erlaubten Verkaufsstunden dürfen daher bei einem Mischbetrieb keine Back- und Konditorwaren in der Auslage zum Verkauf angeboten werden.

Am 2. Weihnachtsfeiertag, am Ostermontag und am Pfingstmontag (also jeweils am 2. der Doppelfeiertage) ist der Verkauf von Back- und Konditorwaren außer Haus vollständig verboten.

Bahnhöfe und Flughäfen

Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.

Blumen und Pflanzen, Sonntagsöffnung

Geschäfte, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich 5 Stunden lang geöffnet sein.

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen die Geschäfte nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

Am Ostermontag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtsfeiertag müssen die Geschäfte jedoch vollständig geschlossen bleiben!

Die 5 Öffnungsstunden darf der Geschäftsinhaber – mit Einschränkung am 24. Dezember -  selbst festlegen, muss jedoch an dem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinweisen.

Beispiel:

Öffnungszeiten:

Montags bis freitags von … bis … Uhr

Samstags von … bis … Uhr

Sonntags von … bis … Uhr

Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am

  1. Weihnachtsfeiertag bleibt das Geschäft geschlossen

Blumen und Pflanzen in Baumärkten oder anderen Geschäften

Baumärkte oder andere Geschäfte, die als zusätzliche Waren Blumen oder Pflanzen verkaufen, müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Die Sonderregelungen für Blumen und Pflanzen betreffen nur Geschäfte, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen besteht.

Call-Shops / Call-Points

Call-Shops oder Call-Points sind Betriebe, in denen Fernsprecheinrichtungen zur Vermittlung von Ferngesprächen bereitgestellt werden.

Reine Call-Shops dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben (§ 4 FeiertagsG NW).

Sofern im Call-Shop Imbisse und/oder Getränke verabreicht werden, gelten die Öffnungszeiten für Gaststätten (s. unter Gaststätten, Imbissbetriebe…).

Sofern im Call-Shop auch sonstige Waren verkauft werden, gilt das Ladenöffnungsgesetz NRW: der Betrieb muss dann samstags ab 22 Uhr schließen und an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Eis und Imbisse im Reisegewerbe

Für den Verkauf von Eis und Imbissen im Reisegewerbe gelten die Regelungen des Gaststättenrechts. Danach ist der Verkauf lediglich morgens von 5 bis 6 Uhr verboten.

Fahrverbot

Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Straßenverkehrsamt kann gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot genehmigen. Diese sind in jedem Fall hinreichend zu begründen.

Feiertage

Feiertage sind:

  1. der Neujahrstag
  2. der Karfreitag (= stiller Feiertag)
  3. der Ostermontag
  4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
  5. der Christi-Himmelfahrts-Tag
  6. der Pfingstmontag
  7. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis)
  8. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
  9. der Allerheiligentag (1. November) (= stiller Feiertag)
  10. der 1. Weihnachtsfeiertag

Gedenk- und Trauertage sind:

  1. der Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent) (= stiller Feiertag)
  2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent (= stiller Feiertag)

Gaststätten, Imbissbetriebe, Trinkhallen und Diskotheken

Gaststätten, Imbissbetriebe, Trinkhallen, Spielhallen und Diskotheken müssen grundsätzlich morgens von 5 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein.

An den stillen Feiertagen gelten folgende zusätzliche Einschränkungen:

Am Volkstrauertag (und am 24. Dezember) sind verboten:

  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr

Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind verboten:

  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 18 Uhr
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr

Am Karfreitag sind verboten:

  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr

Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

Heiligabend, Veranstaltungen

Am 24. Dezember sind ab 16 Uhr verboten: 

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • Sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und- leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.

Heiligabend, Verkauf

Verkaufsstellen/Geschäfte dürfen am 24. Dezember an Werktagen grundsätzlich nur bis 14 Uhr geöffnet sein.

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Geschäfte, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, und Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.

Geschäfte, deren Kernsortiment aus einer oder mehrere der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren bestehen, dürfen ebenfalls nur bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt.

Geschäfte für den Verkauf von Reisebedarf auf Personenbahnhöfen und Flughäfen dürfen am 24. Dezember nur bis 17 Uhr geöffnet sein.

Internet-Café

Reine Internet-Cafés dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben (§ 4 FeiertagsG NW).

Sofern im Internet-Café Imbisse und/oder Getränke verabreicht werden, gelten die Öffnungszeiten für Gaststätten (s. unter Gaststätten, Imbissbetriebe…).

Sofern im Internet-Café auch sonstige Waren verkauft werden, gilt das Ladenöffnungsgesetz NRW: das Internet-Café muss dann samstags ab 22 Uhr schließen und an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Jagden (Treib-, Lapp- und Hetzjagden)

An  Sonn- und Feiertagen sind Treib-, Lapp- und Hetzjagden verboten.

Karfreitag

Verboten sind von Karfreitag sind bis Karsamstag, 6 Uhr:

  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen (also Veranstaltungen, die dem Zeitvertreib, der Geselligkeit sowie der Entspannung und Erholung dienen und jedermann zugänglich sind)
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Ausnahme: Großmärkte sind nur bis Karsamstag, 3 Uhr, verboten)
  • sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusaufführungen
  • Volksfeste
  • tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
  • der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten
  • öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken)
  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen (z.B. in Büroräumen, Gärten oder Gartenlauben)
  • die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister als zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sind
  • Theateraufführungen, soweit sie keinen ernsten Charakter haben
  • Musikalische Aufführungen (auch klassische Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche), soweit sie keinen ernsten Charakter haben
  • Vorträge, soweit sie keinen ernsten Charakter haben

Verboten sind darüber hinaus zwischen 6 und 11 Uhr (Zeit des Hauptgottesdienstes):

  • grundsätzlich alle Veranstaltungen, auch Veranstaltungen ernsten Charakters
  • alle Theater- und musikalische Aufführungen, auch ernsten Charakters
  • alle Filmvorführungen, auch ernsten Charakters  
  • Vorträge jeglicher Art

Zulässig sind:

Nach der Zeit des Hauptgottesdienstes, also ab 11 Uhr, sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.

Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.  

Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr auf den ernsten Charakter des stillen Feiertages Rücksicht zu nehmen.

Lottoannahmestellen

Lottoannahmestellen müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein (§ 3 FeiertagsG).

Museum, Verkauf

Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr (Getränken und Imbissen) auf dem Gelände oder im Gebäude eines Museums dürfen während der Öffnungsdauer des Museums an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Tankstellen

Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, sowie an Samstagen ganztägig geöffnet sein. 

An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen nach 22 Uhr ist jedoch nur die Abgabe von Ersatzteilen Für Kraftfahrzeuge gestattet, sofern dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft erforderlich ist; ferner ist die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

Zu Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Reisegewerbe

Grundsätzlich gelten für den Verkauf von Waren außerhalb einer Betriebsstätte (Reisegewerbe) dieselben Öffnungszeiten wie für feste Verkaufsstellen:

Von montags bis freitags darf grundsätzlich rund um die Uhr und samstags bis 22 Uhr verkauft werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Verkauf verboten. Dies gilt auch beim Verkauf von Waren auf nicht festgesetzten Märkten.  

Beim Verkauf von Waren im Rahmen von  festgesetzten Märkten gelten die Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltungen.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumen und Pflanzen, Back- und Konditorwaren und Zeitschriften und Zeitungen 5 Stunden lang im Reisegewerbe verkauft werden, sofern der Verkauf außerhalb einer festgesetzten Veranstaltung erfolgen soll. Die Öffnungszeiten müssen gut sichtbar am Stand angebracht werden.

Lediglich für den Verkauf von Eis und Imbissen im Reisegewerbe gelten die Regelungen des Gaststättenrechts. Danach ist der Verkauf an jedem Wochentag erlaubt, jedoch grundsätzlich morgens von 5 bis 6 Uhr verboten.

Achtung: für den Verkauf im Reisegewerbe muss zunächst eine Reisegewerbekarte beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes beantragt werden. Ferner muss der Inhaber der Fläche, auf die der Verkaufsstand oder der Verkaufswagen platziert werden soll, der Flächennutzung zustimmen. Bei öffentlichen Flächen ist dies i.d.R. die Sondernutzungsabteilung, bei privaten Flächen der Eigentümer bzw. der Veranstalter.

Rundfunksendungen an stillen Feiertagen

Bei Rundfunksendungen am Volkstrauertag, am Allerheiligentag und am Totensonntag ist während der Zeit von 5 bis 18 Uhr auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

Bei Rundfunksendungen am Karfreitag ist während der Zeit von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr auf den ernsten Charakter des stillen Feiertages Rücksicht zu nehmen.

Spielhallen und Wettannahmestellen

Spielhallen müssen grundsätzlich morgens von 1 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein (§ 17 AG GlüStV NRW).

Wettannahmestellen müssen ebenfalls grundsätzlich morgens von 1 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein (§ 20 Abs. 5 GlücksspielVO NRW).

An den stillen Feiertagen gelten folgende zusätzliche Einschränkungen:

Am Volkstrauertag und am Vorabend des Weihnachtstages (Heiligabend) sind der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr verboten.

Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 18 Uhr verboten.

Am Karfreitag sind der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten.

Sport- und Kulturveranstaltungen, Verkauf

Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr (Getränken und Imbissen) auf dem Gelände oder im Gebäude einer Sport- oder Kulturveranstaltung dürfen während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Stille Feiertage

- Allerheiligen
- Karfreitag
- Totensonntag
- Volkstrauertag

Totensonntag

Verboten sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes, von  6 Uhr bis 11 Uhr:

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen
  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird

Verboten sind von 5 Uhr bis 13 Uhr:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
  • der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen

Verboten sind von 5 Uhr bis 18 Uhr:

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten
  • öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken)
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, die dem Zeitvertreib, der Geselligkeit sowie der Entspannung und Erholung dienen und jedermann zugänglich sind.

Zulässig sind:

  • Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt. Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen daher u.a. Kunstausstellungen, Kunstführungen, Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.

Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr auf den ernsten Charakter des stillen Feiertages Rücksicht zu nehmen.

Trinkhallen- und Einzelhandels-Mischbetriebe

Verkaufsstellen dürfen nach dem Ladenöffnungsgesetz montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. 

Trinkhallen unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Gaststättengesetzes und dürfen daher – mit Ausnahme einer Sperrstunde zwischen 5 und 6 Uhr - auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben.

Um eine reine Trinkhalle handelt es sich jedoch ausschließlich dann, wenn in ihr neben Imbissen und alkoholfreien Getränken lediglich trinkhallentypische Waren wie z.B. Zigaretten, Zeitschriften und Süßigkeiten angeboten werden. 

Wenn darüber hinaus andere Waren angeboten werden (z. B. Lebensmittel aller Art,   Handyzubehör oder sonstige Artikel) unterliegt der Betrieb den einschränkenden Regelungen des Gaststättengesetzes und des Ladenöffnungsgesetzes.

Der Betrieb muss dann sowohl werktags zwischen 5 Uhr und 6 Uhr als auch samstags ab 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Veranstaltungen, Märkte, Betrieb von Freizeitanlagen, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Versammlungen in Räumen, Zirkusse, Tanz, Vorträge

An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (von 6 bis 11 Uhr) verboten: 

  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
  • größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
  • zugelassene (festgesetzte) Märkte.

Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Er gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.

An den stillen Feiertagen gelten folgende zusätzliche Einschränkungen:

Am Volkstrauertag und am Vorabend des Weihnachtstages  (Heiligabend) sind verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
  • Sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
  • Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr

Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 18 Uhr,
  • Sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 18 Uhr,
  • Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr

Am Karfreitag sind verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
  • Großmärkte von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 3 Uhr,
  • Sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
  • Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr
  • Alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
  • Die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr
  • Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (von 6 Uhr bis 11 Uhr)

Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

Bei festgesetzten Veranstaltungen treten an die Stelle der allgemeinen Ladenöffnungszeiten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten (s. „Volksfeste,…“).

Verkaufsoffene Sonntage

Grundsätzliches:

Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit, einzelne Ausnahmegenehmigungen vom Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen zu erhalten.

Lediglich aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Tagen bis zu 5 Stunden geöffnet sein. Die Veranstaltungen müssen für sich genommen jedoch einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und die Ladenöffnungen müssen in engem, räumlichem Bezug zur jeweiligen Veranstaltung stehen.

Die Veranstaltungen werden von den Werberingen im Vorjahr entsprechend geplant und beim Handelsverband NRW Niederrhein e.V. eingereicht. Der Handelsverband prüft die Anträge, koordiniert die Termine und reicht am Ende des Vorjahres einen Gesamtantrag beim Bürger- und Ordnungsamt (allgemeiner Gewerbebereich) ein.

Anfang März des jeweiligen Jahres werden die verkaufsoffenen Sonntage dann vom Rat der Stadt freigegeben.

Die konkreten Termine und die konkreten Straßen, in denen die Geschäfte geöffnet sein dürfen, sind der  „Ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Öffnungszeiten für Verkaufsstellen“ des entsprechenden Jahres zu entnehmen.

Für das Jahr 2018: Verkaufsoffene Sonntage 2018

Kurzübersicht über die verkaufsoffenen Sonntage 2018:

Datum Uhrzeit Stadtteil Anlass
08.04.2018 13-18 Uhr City Kunsthandwerkerfestival
06.05.2018 13-18 Uhr

13-18 Uhr
Hamborn

Wanheimerort
Mai-Käfer-Fest

Stadtteilfest (Bereich Fischerstraße)
13.05.2018 13-18 Uhr Neumühl Geburtstag: 665 Jahr Neumühl
1.06.2018

12-17 Uhr

13-18 Uhr

Homberg

Meiderich
5. Hollandmarkt

Meidericher Sommerfest
12.08.2018 13-18 Uhr Rheinhausen 23. Stadtteilfest
26.08.2018 12-17 Uhr Homberg 40. Stadtteilfest
16.09.2018

13-18 Uhr

13-18 Uhr

Wanheimerort

Neumühl

Herbstfest (Bereich Forststraße)

42. Neumühler Revierfest
30.09.2018 13-18 Uhr City Automesse "Duisburg in Lack u. Chrom"
07.10.2018 13-18 Uhr Hamborn Hamborner Herbst
04.11.2018

13-18 Uhr

13.18 Uhr

13-18 Uhr

Neumühl

Meiderich

City
Mystischer Mittelaltermarkt

Martinsmarkt

Food-Truck-Festival m. Schnäppchenmarkt
16.12.2018

13-18 Uhr

City Weihnachtsmarkt

Verkaufsstände auf nicht festgesetzten Märkten / Reisegewerbe

Öffnungszeiten: montags bis freitags rund um die Uhr, samstags bis 22.00 Uhr.

Verlängerte Samstagsöffnung von Geschäften

Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen/Geschäfte samstags nur bis 22.00 Uhr geöffnet sein.

An bis zu 4 Samstagen dürfen Geschäfte jedoch bis 24.00 Uhr geöffnet haben, müssen dies jedoch 4 Wochen vorher schriftlich beim Bürger- und Ordnungsamt anzeigen.

Eine verlängerte Samstagsöffnung ist nicht möglich

  • am Ostersamstag
  • am Pfingstsamstag
  • am Samstag vor einem verkaufsoffenem Sonntag im Advent
  • an den Samstagen vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag
  • an den Samstagen vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor Allerheiligen und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

Versammlungen unter freiem Himmel

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, sind zu folgenden Zeiten verboten: 

  • an Sonn- und Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes (von 6 bis 11 Uhr)
  • am Vorabend des Weihnachtstages (Heiligabend) ab 16 Uhr

Zuständigkeit: Polizei

Videotheken

Der Betrieb einer Videothek stellt eine öffentlich bemerkbare Arbeit im Sinne von § 3 des Feiertagsgesetzes NW dar und ist an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn die Videos nur durch Automaten ausgegeben werden.

Volksfeste, Märkte, Ausstellungen und Messen

Aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) bleiben die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW bei Volksfesten, Märkten, Ausstellungen und Messen unberührt. An die Stelle der allgemeinen Ladenöffnungszeiten tritt die Festsetzung nach der Gewerbeordnung. Für die Veranstaltung gelten dann die in der Festsetzung genannten Zeiten.

Die Festsetzung einer Veranstaltung soll 4 Wochen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt (32-42-2) bei der Zentralen Eingangs- und Beratungsstelle für Veranstaltungen (ZEB), beantragt werden:

veranstaltungenstadt-duisburgde, Tel.:  283-4679 oder 283-4633

Volkstrauertag

Verboten sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes von  6 Uhr bis 11 Uhr:

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen
  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird

Verboten sind von 5 Uhr bis 13 Uhr:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
  • der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten
  • öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken)
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, die dem Zeitvertreib, der Geselligkeit sowie der Entspannung und Erholung dienen und jedermann zugänglich sind.

Zulässig sind:

Zulässig sind Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt. Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen daher u.a. Kunstausstellungen, Kunstführungen, Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.  

Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr auf den ernsten Charakter des stillen Feiertages Rücksicht zu nehmen.

Zeitschriften und Zeitungen, Verkauf an Sonntagen

Geschäfte, deren Kernsortiment aus Zeitungen und Zeitschriften besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich 5 Stunden lang geöffnet sein.

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen die Geschäfte nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

Am Ostermontag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtsfeiertag müssen die Geschäfte jedoch vollständig geschlossen bleiben!

Die 5 Öffnungsstunden darf der Geschäftsinhaber – mit Einschränkung am 24. Dezember -  selbst festlegen, muss jedoch an dem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinweisen.

Beispiel:

Öffnungszeiten:

Montags bis freitags von … bis … Uhr

Samstags von … bis … Uhr

Sonntags von … bis … Uhr

Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am

  1. Weihnachtsfeiertag bleibt das Geschäft geschlossen