Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz des Bundes vom 10.02.2020 (BGBI.I S. 148 ff.) ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist.

Personen, die z. B. in einer Schule in einer Kindertagesstätte oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen daher einen ausreichenden Impfschutz, eine Immunität gegen Masern, z. B. nach durchgemachter Erkrankung (ärztlich bescheinigt) oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachweisen. Für Personen, die bereits in entsprechenden Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, konnte ein solcher Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden.

Beschreibung

Beschreibung

Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Impfpflicht gegen Masern ist die jeweilige Einrichtungsleitung.

Bestehen Zweifel an Echtheit oder Richtigkeit eines Immunisierungsnachweises oder wird der Immunisierungsnachweis nicht erbracht, so muss diese Information durch die Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben werden. 

Das Gesundheitsamt fordert die entsprechende Person oder deren Sorgeberechtigten erneut zur Vorlage des gesetzlich geforderten Nachweises auf. 

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich oder ihr Kind impfen lassen sollen oder dies aus gesundheitlichen Gründen möglich ist, kann mit dem behandelnden Arzt oder im Gesundheitsamt, nach Terminvereinbarung, eine Impfberatung durchgeführt werden. (Eine Impfberatung entbindet nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweispflicht.)

Falls innerhalb einer gesetzten Frist dann kein Immunisierungsnachweis vorgelegt wird, so werden Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen bzw. für Schüler und Schülerinnen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. 

Fragen rund um das Thema Masernimpfpflicht:

  • Müssen Betroffene die Impfnachweise persönlich vorlegen?

    Impfnachweise können persönlich, postalisch oder per E-Mail eingereicht werden.
    Hinweis: Vollständig ist das Dokument nur mit dem Deckblatt (wo der Name dokumentiert ist) und den Seiten, auf denen die Masernimpfungen vermerkt sind. 

  • Eltern haben Impfnachweise bereits in der Schule vorgelegt! Sie wurden dennoch vom Gesundheitsamt angeschrieben! Was ist nun zu tun?

    Dem Gesundheitsamt liegt diese Information nicht vor. Bitte reichen Sie den Nachweis dem Gesundheitsamt persönlich, postalisch oder per E-Mail ein.

  • Wie viele Impfungen braucht ein Kind in einer Einrichtung?

    Es werden 2 Impfungen für einen vollständigen Impfschutz benötigt. Antikörper-Titer-Nachweis wird nur akzeptiert mit Impfpass oder ärztl. Attest.

  • Sind Fristverlängerungen möglich?

    Fristverlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Dies muss schriftlich (per E-Mail) und mit Begründung angefragt werden. Anschließend erfolgt von uns eine zeitnahe Bestätigung oder Ablehnung der Fristverlängerung.

  • Vereinbarung von Impfberatungen?

    Impfberatungen sollen nach Möglichkeit beim Kinderarzt/Hausarzt durchgeführt werden, der den Patienten/ die Patientin und seine persönliche Krankheitsvorgeschichte kennt.
    Sollte dennoch eine Impfberatung beim Gesundheitsamt gewünscht werden, bitte einmal per E-Mail oder telefonisch eine Anfrage stellen.
    Es findet vorher ein telefonisches Vorgespräch statt. Weiteres wird im Telefonat geklärt. 

  • Können sich Bürger*innen beim Gesundheitsamt gegen Masern impfen lassen?

    Nein. Hierfür sollen sich Betroffene bitte an den Kinderarzt/Hausarzt wenden. 

  • Benötigt man eine Auffrischungsimpfung gegen Masern, wenn man bereits 2 Impfungen hat?

    Nein, eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) wird nicht benötigt.

  • Werden fremdsprachige Impfnachweise/Immunitätsnachweise vom Gesundheitsamt akzeptiert? 

    Nein, fremdsprachige Impfnachweise /Immunitätsnachweise können nicht anerkannt werden. Es ist eine, auf die Masernimpfung bezogene, unterzeichnete Übersetzung durch eine offizielle Institution/Einrichtung (z. B. Schule, Pfarrer, andere Behörde) in die deutsche Sprache notwendig.

  • Wer muss einen Immunisierungsnachweis erbringen?

    Nach dem 31.12.1970 geborene Personen, die z. B. in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen, Heimen, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, bei ambulanten Pflegediensten oder der Feuerwehr beschäftigt sind oder betreut werden, müssen einen Immunisierungsnachweis gegen Masern erbringen.

  • Was müssen Erwachsene tun, um als immunisiert zu gelten?

    Als immunisiert im Sinne des § 20 Infektionsschutzgesetz gelten Personen, die eine zweimalige Impfung gegen Masern oder ein ärztliches Attest über eine stattgehabte Infektion (möglichst mit Antikörpertiter) nachweisen können.

  • Wann kann von einer Impfung abgesehen werden?

    Von einer Impfung kann nur in Ausnahmefällen, bei medizinisch begründeter Kontraindikation, abgesehen werden. Hierfür muss ein aussagekräftiges, nachvollziehbares ärztliches Attest bei der Einrichtungsleitung vorgelegt werden.

Masernschutzgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft

Sie zählen zu den wichtigsten und wirksamsten medizinischen Vorsorgemaßnahmen und haben weltweit gefährliche Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Polio (Kinderlähmung) maßgeblich zurückgedrängt. Bei Erreichen hoher Impfquoten ist es möglich, einzelne Krankheitserreger regional zu eliminieren und Ausbrüchen vorzubeugen.

Das ist auch Ziel des Masernschutzgesetzes, das zum 1. März 2020 in Kraft treten soll. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Beginn der Kindergarten- oder Schulzeit die empfohlene Masern-Impfung vorweisen müssen. Gleiches soll auch für Kinder, die von Tagespflegepersonen betreut werden, gelten. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder, bei einer Immunität gegen Masern, durch ein ärztliches Attest erbracht werden.

Für Kinder, die bereits den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung besuchen, ist vorgesehen, den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen zu müssen. Gültig ist dann auch eine Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, wo ein entsprechender Nachweis bereits vorlag.

Auch Erwachsene, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerberunterkünfte oder medizinischen Einrichtungen tätig und nach 1970 geboren sind, benötigen demnach den Impfschutz bis Ende Juli 2021.

Wer der Impfpflicht nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht fristgemäß nachkommt, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld einhergeht. Deshalb empfiehlt das Gesundheitsamt schon jetzt, den eigenen Impfstatus und den Impfstatus der Kinder beim Arzt überprüfen zu lassen und sich rechtzeitig impfen zu lassen, bevor das Masernschutzgesetz greift. So können unnötige Wartezeiten vermieden werden.

Moderne Impfstoffe sind gut verträglich, unerwünschte Arzneimittelwirkungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet. Zur Immunisierung gegen Masern ist eine zweimalige Impfung notwendig.

Weiterführende Informationen zum Masernschutzgesetz