Handelsartenschutz - Handel mit geschützten Arten

1984 setzte die EG eine eigene Verordnung zum Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen in Kraft. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) erweiterte den Katalog auf die heimische Tier- und Pflanzenwelt.

Beschreibung

Beschreibung

Noch immer ist der Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten ein einträgliches Geschäft. Auf Grund der globalen Vernetzung sind in der Vergangenheit viele seltene Arten verschleppt und gehandelt worden. Teilweise sind manche Arten vom Aussterben bedroht.

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde 1973 in Washington D.C. das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" beschlossen, das den weltweiten Handel mit gefährdeten Arten unter Kontrolle bringen soll.

So einfach es ist, z. B. Tiere im Fachhandel oder von Privat zu erwerben, ist kaum jemandem bewusst, dass Handel und Privatbesitz von besonders oder streng geschützten Arten nur in nachweislichen Ausnahmefällen erlaubt sind. Darüber hinaus ist der Besitz etlicher dieser Arten bei der zuständigen Naturschutz- bzw. Landschaftsbehörde zu melden.

Die Einhaltung dieser internationalen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen für den Artenschutz überwacht die zuständige Untere Landschaftsbehörde für den Artenschutz.

Bitte beachten: Ab dem 1.12.2011 gelten neue Gebühren für die Ausstellung von EU-Bescheinigungen!