Handelsartenschutz - Fragen und Antworten

Welche Arten sind besonders bzw. streng geschützt?

Oft besteht Unsicherheit darüber, ob eine bestimmte Art besonders oder streng geschützt ist, zumal u. a. hiervon abhängt, ob Exemplare dieser Art meldepflichtig sind. Erfahrungsgemäß ist bereits in dieser Hinsicht auf das Wissen angeblicher Experten kein Verlass! Darüber, ob eine Tierart gesetzlich geschützt ist, muss sich jeder Tierbesitzer selbst informieren. Am einfachsten und zuverlässigsten ist das mit der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz möglich.

Welche Arten sind meldepflichtig?

Wer Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten hält, hat gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere anzuzeigen. Ausnahme sind Exemplare der in der Anlage 5 der BArtSchV gelisteten Arten. Meldepflichtig sind außerdem die nicht geschützten Arten des § 3 BArtSchV.

Welche Herkunftsdokumente werden benötigt?

Erwerb und Besitz von Exemplaren der besonders bzw. streng geschützten Arten sind gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Grundsatz verboten, wenn nicht nachweislich eine Ausnahme im Sinne des § 45 BNatSchG besteht. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch Herkunftsdokumente. Gemäß § 46 BNatSchG können Exemplare, für die dieser Nachweis nicht vorgelegt werden kann, beschlagnahmt und eingezogen werden.

Die schriftlichen Herkunftsnachweise sind daher sorgfältig zu verwahren, weil sie bei jederzeit möglichen behördlichen Kontrollen vorgelegt werden müssen; im Falle der meldepflichtigen Arten sind sie darüber hinaus bei der Anmeldung in Kopie vorzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen den Arten, die dem Anhang A der EU-Verordnung 338/97 angehören, und den übrigen durch das BNatSchG besonders oder streng geschützten Arten.

Die Arten des Anhanges A sind in der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (siehe: "Welche Arten sind geschützt ?") in der Spalte "EU" mit einem "A" gekennzeichnet.

Bei käuflich erworbenen Exemplaren der streng geschützten Arten des heutigen EU-Anhanges A ist das entscheidende Herkunftsdokument die sogenannte "CITES-Bescheinigung", eine behördliche Vermarktungsgenehmigung, ohne die ein solches Exemplar in keinem Fall verkauft oder gekauft werden darf. Diese ist gleichzeitig auch Nachweis der artenschutzrechtlich legalen Herkunft eines Tieres. Überzeugen Sie sich, ob diese Bescheinigung für das jeweilige Exemplar gültig ist! Ihre Gültigkeit kann im Einzelfall zeitlich befristet oder an besondere Bedingungen geknüpft sein; mitunter bezieht sie sich nur auf den erstmaligen Verkauf. Selbst unbefristete EU-Vermarktungsgenehmigungen werden jedoch spätestens dann ungültig, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie sich auf das gehandelte Exemplar beziehen.

Das kommt vor, wenn es nicht eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet (z.B. bei Vögeln: geschlossener Fußring, dessen Nummer auch auf der Bescheinigung vermerkt sein muss), sondern nur photographisch abgebildet ist. In diesem Fall kann es sich im Laufe der Zeit so verändert haben, dass danach nicht sicher ist, ob sich die vorliegende Vermarktungsgenehmigung in Wahrheit auf ein anderes Exemplar bezieht. Auch dann, wenn Ihnen versichert wird, dass es sich trotzdem um dasselbe Exemplar handelt, ist die Vermarktungsgenehmigung damit faktisch erloschen.

Bei Exemplaren der besonders bzw. streng geschützten Arten, die nicht dem EU-Anhang A angehören, und für die auch keine EU-Vermarktungsgenehmigung älteren Datums vorliegt, ist zum Legalitätsnachweis zumindest eine Rechnung oder Lieferschein eines Zoofachhändlers erforderlich, bzw. bei Privatverkäufen eine vom vorherigen Besitzer individuell ausgestellte Herkunftsbescheinigung, in der er mit seiner Unterschrift dem Erwerber des Exemplares nicht nur bescheinigt, dass hinsichtlich dieses Exemplares eine Legalausnahme im Sinne des § 45 BNatSchG von den Besitz- und Handelverboten besteht, sondern worin genau diese Ausnahme besteht.

Diese besteht typischerweise darin, dass er selbst das jeweilige Exemplar aus einem artenschutzrechtlich legal erworbenen Zuchtstock gezüchtet hat, oder seinerseits das Exemplar artenschutzrechtlich legal von Dritten erworben hatte, wobei wiederum zu unterscheiden ist zwischen inländischen Nachzuchten bzw. legalen Naturentnahmen, legal importierten Exemplaren und solchen, die vor Unterschutzstellung ihrer Art erworben wurden. Nur dann, wenn anhand dieser Bescheinigung der artenschutzrechtlich legale Ursprung des jeweiligen Exemplares nachvollziehbar ist, kann ein Erwerber davon ausgehen, dass auch der Kauf legal ist. Anderenfalls haftet auch er, wenn eine behördliche Recherche den legalen Ursprung des Exemplares nicht bestätigt. In diesem Falle ist regelmäßig davon auszugehen, dass das jeweilige Exemplar ungesetzlich der Natur entnommen oder eingeführt wurde oder aus solchen Exemplaren illegal nachgezüchtet wurde. Solche Exemplare unterliegen daher dem Besitz- und Handelsverbot und können beschlagnahmt und eingezogen werden. Bestehen Sie also besonders bei Privatverkäufen auf einer möglichst eindeutigen, detaillierten und vom Verkäufer eigenhändig unterschriebenen Herkunftsbestätigung!

Auch die Herkunftsbescheinigungen von Exemplaren, die nicht dem EU-Anhang A angehören, beziehen sich immer auf ein bestimmtes Exemplar, das möglichst genau beschrieben sein muss (Angabe des wissenschaftlichen Artnamens, Geschlecht, Alter, Größe, Gewicht, Beschreibung individueller Besonderheiten sowie - im Falle der kennzeichnungspflichtigen Arten - Angabe des Kennzeichens)

Welche Arten sind kennzeichnungspflichtig?

Einige besonders oder streng geschützte Arten, darunter auch solche, die nicht dem EU-Anhang A angehören, sind gemäß § 12 ff BArtSchV in Verbindung mit Anlage 6 BArtSchV kennzeichnungspflichtig.

Diejenigen Exemplare dieser Arten, die aus Gründen des Tierschutzes nicht dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet werden können, was typischerweise bei jüngeren Reptilien der Fall ist, dürfen biometrisch dokumentiert werden, typischerweise fotografisch.

Hierbei ist zu beachten, dass - besonders bei jüngeren Exemplaren - ursprünglich vorhandene Merkmale entwicklungsbedingt sozusagen verblassen gleichzeitig andere Merkmale zunehmend dominieren. Die Fotodokumentation ist daher in Abständen zu aktualisieren, weil sonst nach einiger Zeit das Exemplar der ursprünglichen Fotografie nicht mehr eindeutig zugeordnet werden kann.

Zur Kennzeichnung bzw. Dokumentation eigener Exemplare der in Anlage 6 BArtSchV aufgelisteten Arten ist auch verpflichtet, wer diese Exemplare bereits vor Einführung der Kennzeichnungspflicht besessen hat.

Landschildkröten
Die beliebten griechischen Landschildkröten sollten daher neueren Untersuchungen zufolge im ersten Lebensjahr zweimal, danach jährlich und ab dem 10. Lebensjahr im 5-jährigen Turnus fotografiert werden, wobei scharfe, gut gradierte sowie maßstäbliche Bilder (mitfotografierter Maßstab) von Bauch- und Rückenpanzer benötigt werden. Notieren sie möglichst auf dem Bild selbst das Aufnahmedatum und das jeweilige Gewicht des Exemplares!

Hier finden Sie Tipps zur praktischen Durchführung der Fotodokumentation von Landschildkröten.

In welchen Fällen werden EU-Bescheinigungen benötigt?

Eine EU-Bescheinigung ("CITES-Bescheinigung") ist typischerweise eine Vermarktungsgenehmigung für Exemplare von Arten des EU-Anhanges A. Sie kann auch zur Genehmigung des bloßen Transportes solcher Exemplare ausgestellt sein.

Der bloße Besitz von Exemplaren dieser Arten, die z.B. vor Einführung der Bescheinigungspflicht erworben oder selbst nachgezüchtet wurden, ist daher nicht bescheinigungspflichtig, unbeschadet allerdings ihrer unabhängig davon bestehenden Kennzeichnungs- bzw. Meldepflicht.

Benötigt werden EU-Bescheinigungen auch zur Beantragung einer Exportgenehmigung in Drittländer außerhalb der EU; nur in diesem Falle müssen sie auch für Exemplare des EU-Anhanges B beantragt werden.

Beantragt werden können EU-Bescheinigungen bei der örtlich zuständigen Naturschutz- bzw. Landschaftsbehörde. Sie stellt die Bescheinigung nur nach eingehender Prüfung der Sachlage aus. Die Nachweispflicht hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Ursprungs eines Exemplares liegt immer beim Antragsteller. Teilen Sie ihn daher - auch unabhängig von der bestehenden Melde- oder Kennzeichnungspflicht - umgehend mit, dass Sie eigene Nachzuchten haben, damit sie sich von der Richtigkeit Ihrer Angaben überzeugen kann!

Bitte beachten: Ab dem 1.12.2011 gelten neue Gebühren für die Ausstellung von EU-Bescheinigungen! Bitte fragen Sie ggf. vor der Beantragung nach der Höhe der jeweiligen Gebühr.