Zustimmung zur Modernisierung im sozialen Mietwohnungsbau

Beratung und Bearbeitung Ihres Antrages auf Anerkennung von baulichen Verbesserungen oder Einrichtungen als Modernisierung gemäß §11, Abs. 6 und 7 der II. Berechnungsverordnung.

Beschreibung

Beschreibung

Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert von öffentlich geförderten Wohnungen nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken, fallen unter den Modernisierungsbegriff.

In der sozialen Wohnraumförderung darf eine solche Modernisierung bei einer Kostenmietberechnung nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle (für Duisburg das Amt für Soziales und Wohnen) der Maßnahme zugestimmt hat.

Die Mieterin bzw. der Mieter soll so vor unangemessenen Mieterhöhungen geschützt werden. Rechtsgrundlage ist § 11, Abs. 6 und 7 der II. Berechnungsverordnung (siehe weiter unten auf dieser Seite beim Punkt "Links und Downloads").

Modernisierungen sind z.B.:

  • Bad und Küchenmodernisierung
  • neue Türen, neue Fenster
  • notwendige Elektroinstallation Energiesparmaßnahmen wie Wärmedämmungen der Hausfassade, des Daches, der Kellerdecke Einbau eines energiesparenden Heizkessels
  • Einbau von Fenstern mit Isolierverglasung