Wohnungsaufsicht
Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) :
Ziel des WohnStG ist es, angemessene Verhältnisse in Wohnraum und Unterkünften zu schaffen, oder wiederherzustellen, und die ordnungsgemäße Nutzbarkeit zu sichern.
Beschreibung
Beschreibung
Funktion der Wohnungsaufsicht:
Die Wohnungsaufsicht hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 WohnStG).
Sollten Sie erhebliche Mängel in Ihrer Wohnung feststellen und Ihre/Ihr Vermieter/In, trotz Ihrer mehrfachen Aufforderung, diese nicht beseitigt haben, erhalten Sie hierbei durch die Wohnungsaufsicht Unterstützung. Modernisierungen können von dem Eigentümer oder der Eigentümerin nicht gefordert werden, z.B. Einbau von isolierverglasten Fenstern oder eine nachträgliche Wärmedämmung.
Wie ist das Verfahren der Wohnungsaufsicht?
Nach Antragseingang vereinbaren wir mit Ihnen einen Ortstermin zur Besichtigung Ihrer Wohnung. Sollten wir bei dem Ortstermin feststellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken vorliegt, z.B.
- Feuchtigkeitsschäden an Wänden oder Decken,
- Gravierende Mängel an Fenstern,
- Fehlende Versorgung mit Wasser und Allgemeinstrom,
- Fehlende Beheizbarkeit der Wohnung,
- Funktionsmängel an der Sanitärversorgung,
wird die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer oder die Eigentümerin angeschrieben und zur Stellungnahme und Mängelbeseitigung aufgefordert.
Durch die Behörde werden keine Gutachten erstellt oder Schadstoffmessungen durchgeführt.
Wer kann einen Antrag stellen?
Mieterinnen und Mieter, sowie Nachbarinnen und Nachbarn, die durch den Zustand des Wohnraums / der Unterkunft
- In der Nutzung erheblich beeinträchtigt sind
- Gefährdet sind
- Unzumutbar belästigt werden
Vor Antragstellung müssen Sie die Hausverwaltung bzw. den Eigentümer oder die Eigentümerin mehrfach auf die Mängel hingewiesen haben. Die Belege fügen sie bitte dem Antrag bei.