Sozialhilfe in Einrichtungen
Beschreibung
Beschreibung
Die Hinweise, die Sie an dieser Stelle erhalten, informieren über die Beantragung und Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Einrichtung. Weitere Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung älterer Menschen finden Sie unter Beratungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen.
Details
Dokumente
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden benötigt
- Einstufungsbescheid oder sonstige Schreiben der Pflegekasse*
- Personalausweis
- Familienbuch*
- Scheidungsurteil*
- Schwerbehindertenausweis
- Vorsorgevollmacht oder Betreuungsurkunde*
- Notarielle oder sonstige Vollmachten*
- sämtliche Einkommensnachweise (z.B. letzte Rentenanpassungsmitteilung)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate, aktueller Kontostand bei Heimaufnahme
- Leistungsbescheide (z.B. Wohngeld, Grundsicherung, Pflegegeld) *
- Vermögensnachweise, u.a.: Bargeld - Sparguthaben, Sparbücher - Wertpapiere - Fonds - aktuelle Rückkaufswerte von Sterbe- und Lebensversicherungen - Haus- und Grundvermögen/Grundbuchauszug - bei übertragenem Haus- und Grundvermögen: Übertragungsvertrag, Grundbuchauszug - Bestattungsvorsorgevertrag* - Grabpflegevertrag*
- Namen und Anschriften der Kinder (leibliche und/oder adoptierte Kinder) inkl. Postleitzahlen und Geburtsdaten
(*soweit vorhanden)
Rechtsgrundlage
Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, die Leistung der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld und evtl. vorhandenes Vermögen dazu nicht aus, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Um prüfen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, kann beim Amt für Soziales und Wohnen ein entsprechender Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.
Ein Antragsformular steht am Ende dieser Seite zum Ausdruck unter "Downloads“ zur Verfügung.
Dazu sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch im eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Zur Deckung der Heimpflegekosten hat ein alleinstehender Pflegebedürftiger sein gesamtes verwertbares Vermögen bis auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,00 € einzusetzen. Lebt der Ehepartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung oder im eigenen Haushalt, beträgt der Vermögensfreibetrag für beide Eheleute zusammen 20.000,00 €.
Bemerkung
Prüfung der Unterhaltspflicht
Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung wird vom Amt für Soziales und Wohnen geprüft, ob leibliche Kinder aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren.
Mit dem In-Kraft-Treten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 01.01.2020 werden unterhaltspflichtige Eltern und Kinder von Menschen entlastet die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Auf das Einkommen wird erst ab einem Brutto-Jahresbetrag von mehr als 100.000, - Euro zurückgegriffen.
Sprech-/Öffnungszeiten:
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.
Ansprechpartner Erstinformation und Informationen zur Erstantragsstellung zu den Telefonservicezeiten Tel. 0203/283-3081
Neue Telefonservicezeiten ab 22.03.2021:
Montag - Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag - 13:00 - 16:00 Uhr
E-Mail: sozialhilfe-in-einrichtungenstadt-duisburgde
Dienstgebäude: Ruhrorter Straße 187 in 47119 Duisburg
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Amt für Soziales und Wohnen | 0203 94000 |