Pflegewohngeld

Das von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellte Heimentgelt umfasst die Kosten der pflegerischen Versorgung, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.

Beschreibung

Beschreibung

Zur Finanzierung dieser betriebsnotwendigen Investitionskosten (dazu zählen z.B. Renovierung, Modernisierung, Umbau oder Neubau der Einrichtung) haben Heimbewohnerinnen und Heimbewohner vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen einen Anspruch auf Pflegewohngeld unter den nachfolgend näher beschriebenen Voraussetzungen. Die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt jedoch unmittelbar an die Einrichtung.

Pflegewohngeld wird nur für diejenigen pflegeversicherten Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen nach Pflegegrad 2 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Um dies prüfen zu können, stellen in der Regel die Einrichtungen - mit Zustimmung der/des Heimbewohnerin/Heimbewohners (§ 16 Abs. 2 APG DVO NRW) - bei der Stadt Duisburg einen Antrag auf Pflegewohngeld. Das Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, ggf. für drei Monate rückwirkend, gezahlt.
Für Duisburger Bürgerinnen und Bürger, die in einer Pflegeeinrichtung außerhalb Nordrhein-Westfalens leben oder aufgenommen werden sollen, ergeben sich ggf. Ansprüche nach den dort geltenden Landesgesetzen. Näheres sollte mit der Heimverwaltung der entsprechenden Einrichtung besprochen werden.

Damit der Anspruch auf Pflegewohngeld geprüft und berechnet werden kann, sind dem Amt für Soziales und Wohnen Unterlagen, die Auskunft über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben, zur Verfügung zu stellen. Lebt der Ehepartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung, so sind auch dessen Unterlagen vorzulegen. Befindet sich der Ehepartner noch im eigenen Haushalt, so sind darüber hinaus insbesondere Belege über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise einzureichen.

Bei der Berechnung des Pflegewohngeldes werden, neben dem anrechenbaren Einkommen, die täglichen Heimpflegekosten und die entsprechend der Einstufung gezahlte Leistung der Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Vom anrechenbaren Einkommen werden ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (z.Zt. 135,54 €), die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten sowie ein weiterer Selbstbehalt in Höhe von höchstens 50,00 € abgesetzt.

Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners mehr als 10.000,00 € beträgt. Für nicht getrenntlebende Ehepaare/ Lebenspartner erhöht sich dieser Vermögensschonbetrag auf 

15.000,00 €.

 

Das Pflegewohngeld wird i.d.R. für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur, wenn Heimbewohnerinnen und Heimbewohner einen anderen Pflegegrad erhalten, sich die Höhe des Zuschlags zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils gem. § 43c SGB XI ändert, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert. Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung des Pflegewohngeldes. Sie soll jedoch auf Antrag der pflegebedürftigen Person erfolgen, soweit die Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr als 30 % der monatlichen bewilligten Leistungen ausmachen.

Verbleibt unter Berücksichtigung des gewährten Pflegewohngeldes darüber hinaus noch ein ungedeckter Betrag an Gesamtheimpflegekosten, kommt ggf. die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) in Betracht. Unterhaltsansprüche gegen Angehörige werden zur Finanzierung des Pflegewohngeldes vom Amt für Soziales und Wohnen nicht geltend gemacht.