Vollstreckung
Die Vollstreckung nimmt innerhalb des Amtes für Rechnungswesen und Steuern die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Duisburg wahr.
Beschreibung
Beschreibung
Nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegt der Vollstreckungsbehörde die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wie z.B. Bußgelder und Steuern, sowie bestimmter privatrechtlicher Forderungen der Stadt Duisburg.
Aufgabe der Vollstreckung
Aufgabe der Vollstreckung ist die Einziehung von Außenständen im Verwaltungszwangsverfahren. Anders als private Gläubiger benötigt sie dafür keinen "vollstreckbaren Titel". Grundlage ist der Leistungsbescheid (Bußgeldbescheid, Hundesteuerbescheid usw.). Die Vollstreckung geschieht durch die Pfändung von Sachen oder Forderungen (z.B. Lohn-/Gehaltspfändung) oder Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung). Hier wird das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde tätig.
Zur Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten darf die Vollstreckungsstelle bei Dritten (z.B. Stadtwerken, Mobilfunkunternehmen) Auskünfte einholen oder von der/dem Zahlungspflichtigen eine Vermögensauskunft verlangen. Die Vermögensauskunft ersetzt seit dem 01.01.2013 die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid).
Die Vollstreckungsstelle der Stadt Duisburg vollstreckt nicht nur Forderungen der Stadt Duisburg, sondern im Rahmen der Amtshilfe auch Forderungen anderer Städte und Gemeinden oder im Rahmen der besonders gesetzlich geregelten Vollstreckungshilfe z.B. Handwerkskammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere.
Soweit Forderungen der Stadt Duisburg außerhalb von Duisburg beigetrieben werden sollen, wird in der Regel die zuständige Vollstreckungsbehörde am Wohnsitz des Zahlungspflichtigen um Beitreibung ersucht (Amtshilfe).
Notwendige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht kostenfrei. Die im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Pfändungsgebühren, Wegegeld) können ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden.
Rechtsgrundlagen
Artikel 35 Grundgesetz
§§ 1 - 55 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
§§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
ÖFFNUNGSZEITEN:
montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr
Öffnungszeiten der Barkasse:
montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr