Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt seit dem 01.01.2025 pro Apparat und Monat 24 % des Einspielergebnisses.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Einspielergebnisse sind für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären. Die Erklärung ist bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats beim Amt für Rechnungswesen und Steuern im Original einzureichen. Die abgegebene Erklärung gilt als Steuerfestsetzung. Sie kommt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Steuerbescheid ergeht nur, falls keine Steueranmeldung eingereicht wird oder die Steuer abweichend von der Erklärung festzusetzen ist.
Der im Wege der Selbstberechnung ermittelte und angemeldete Steuerbetrag ist am Tage der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten.
Vordrucke können telefonisch unter den Rufnummern 0203/283-2227 oder 0203/283-8233 angefordert werden.