Vergnügungssteuer - Apparate

Steuergegenstand: In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten, ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten vergnügungssteuerpflichtig.

Beschreibung

Beschreibung

Steuerschuldner und Anmeldung
Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Der Halter ist verpflichtet, die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich der Art und der Anzahl der Apparate bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat: 

Apparate in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
Gewaltspielapparate 300,00 € 300,00 €
Sonstige Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 € 25,00 €


Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 

Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt durch Steuerbescheid. Die Vergnügungssteuer ist zu den dort ausgewiesenen Fälligkeitsterminen zu entrichten. Der Bescheid gilt auch für künftige Zeiträume und zwar solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. 

Weitere Einzelheiten und Informationen können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Duisburg entnommen werden.

Apparate mit Gewinnmöglichkeit
Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt seit dem 01.01.2025 pro Apparat und Monat 24 % des Einspielergebnisses. 

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. 

Die Einspielergebnisse sind für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären. Die Erklärung ist bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats beim Amt für Rechnungswesen und Steuern im Original einzureichen. Die abgegebene Erklärung gilt als Steuerfestsetzung. Sie kommt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Steuerbescheid ergeht nur, falls keine Steueranmeldung eingereicht wird oder die Steuer abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. 

Der im Wege der Selbstberechnung ermittelte und angemeldete Steuerbetrag ist am Tage der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten.