Untere Immissionsschutzbehörde

Immissionsschutz, im Sinne der Aufgabe der Unteren Immissionsschutzbehörde,bezeichnet den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser,Atmosphäre, sowie von Kultur- und Sachgütern vor Gefahren durch physikalische Einwirkungen wie z.B. Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung.

Beschreibung

Behördliche Aufgaben des anlagen- und des produktbezogenen Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz sind seit 2008 nicht mehr reine Aufgaben des Landes, sondern sind zum überwiegenden Teil der Zuständigkeit der Kommunen zugewiesen.

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist somit seit 2008 eine Behörde der Stadt Duisburg. 

Zu den Aufgaben der Immissionsschutzbehörden zählen:

  • Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen die der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen
  • Überwachung der Betreiberpflichten aus dem Immissionsschutzrecht bei gewerblichen und nicht gewerblichen Anlagen
  • Bearbeitung von Beschwerden über derartige Anlagen incl. messtechnischer Prüfungen
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Regelungen aus der Verordnungen zum BImSchG
  • Überwachung von produktbezogenen Anforderungen aus dem Immissionsschutzrecht beim Handel
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Verbot ruhestörender Nachtarbeiten gem. Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
  • Einbringen des Immissionsschutzes in die gemeindliche Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belage
  • Einbringen der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in gewerbliche Baugenehmigungsverfahren

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Zuständigkeitsregelungen

Die Aufgabenteilung zwischen der Immissionsschutzbehörde des Landes NRW als Obere Immissionsschutzbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) und der Unteren Immissionsschutzbehörde ist in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz –ZustVU- geregelt.

Generell gilt, dass Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit größeren Industrieanlagen, einschließlich der Anlagen die der Störfallverordnung -12.BImSchV.- unterliegen von den Bezirksregierungen wahrgenommen werden. Für das Stadtgebiet Duisburg ist das die

Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-4750
Grünes Telefon: 0211-4754444

Für alle anderen Aufgaben ist die Untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist nicht für verkehrsbedingte Immissionsschutzprobleme zuständig. Hier ist Herr Schommer vom Amt 61 Ansprechpartner.

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Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Duisburg

Genehmigung von Anlagen:

Zurzeit befinden sich im Stadtgebiet 320 Anlagen die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen. 120 davon liegen in der Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde. Es handelt sich hierbei um Anlagen der Nahrungsmittelindustrie, der Logistik, der Energieerzeugung, der Abfallwirtschaft und des Sportes.

Überwachung von Anlagen:

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist für Überwachung vieler technischer Anlagen zuständig. Betroffen sind hiervon überwiegend Gewerbetreibende aber auch Sportanlagen und Privatpersonen die Anlagen betreiben, z.B. Wärmepumpen, Rasenmäher, private Baustellen u.ä.

Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen werden durch die Untere Immissionsschutzbehörde in Zusammenarbeit  mit der Unteren Abfall-und Wasserbehörde sog. Umweltinspektionen in regelmäßigen Abständen von 1-5 Jahren unterzogen.

Nicht im Zuständigkeitsbereich der Unteren Immissionsschutzbehörde liegen private Feuerungsanlagen (Zuständigkeit beim Amt für Baurecht und Bauberatung) und Gaststätten und Imbisslokale (Zuständigkeit beim Ordnungsamt).

Überwachung der Treibstoffqualität an Tankstellen:

Im Stadtgebiet werden ca. 100 Tankstellen betrieben. Zweimal im Jahr werden auf Veranlassung der UIB an ausgewählten Tankstellen durch ein zugelassenes Labor Kraftstoffproben entnommen und diese auf die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen überprüft.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

Es werden Ausnahmeanträge vom Verbot ruhestörendender Arbeiten zur Nachtzeit gem. § 9 Abs. 2 LimSchG erteilt. Hierbei handelt es sich überwiegen um Baumaßnahmen die zwingend in der Nachtzeit durchgeführt werden müssen, z. B. der Deutschen Bahn.

Es werden Ausnahmen von Regelungen aus immissionsschutzrechtlichen Verordnungen für Gewerbetreibende erteilt.

Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf den Immissionsschutz:

Beschwerden aus der Nachbarschaft über Gewerbebetriebe in städtischer Zuständigkeit werden abschließend bearbeitet.

Bauleitplanung und Baugenehmigung:

Die Untere Immissionsschutzbehörde gibt im Rahmen der Beteiligung durch die Fachämter sowohl Stellungnehmen zur gemeindlichen Bauleitplanung als auch zu Baugenehmigungsverfahren mit gewerblichen Bezügen ab.

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Wann ist die Untere Immissionsschutzbehörde Ihr Ansprechpartner?

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist immer dann erster Ansprechpartner für Bürger, wenn von

  • gewerblichen Anlagen (z. B. Lärmbelästigung durch Betriebe, Geruchsbelästigungen durch Tieranlagen, Betriebsstörungen mit Freisetzung von Stoffen usw.),
  • Feuerungsanlagen (Rauchgasbelästigungen) sowie von
  • Sport- und Freizeitanlagen (Lärm)
  • entsprechende Belästigungen ausgehen oder andere Schutzgüter gefährdet sind.

Davon ausgenommen sind die Anlagen der Stahlindustrie, der Chemischen Industrie und Großkraftwerke, hier ist die Bezirksregierung Düsseldorf Ihr Ansprechpartner.

Bei Geruchsbelästigung durch Landwirtschaft (Düngen etc.) liegt die Zuständigkeit bei der Landwirtschaftskammer
Kreisstelle Viersen
Tel. 02162/37060

Haben Sie eine Beschwerde zum Thema Immissionen?

Wenn Sie Beschwerden haben und diese auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder eine E-Mail schicken, geben Sie bitte folgende Informationen an:

  • Name des Beschwerdeführers
  • Wohnort (Straße, Hausnummer, PLZ)
  • Telefonnummer (evtl. auch Mobil-Nr.)
  • Wann sind Sie erreichbar?
  • Die Beschwerde wurde übermittelt durch? Tel.-Nr.
  • Beschwerde über Firma/Person, Straße, PLZ, Betriebsart
  • Bitte geben Sie an, wodurch die Beeinträchtigung erfolgte (z. B. durch Geräusche, Erschütterungen, Luftverunreinigungen wie Staub, Gerüche, Rauch). Oder sind es Beeinträchtigen durch Licht, Wärme oder sonstiges?
  • Wann war die Beeinträchtigung und wie lange hat sie angedauert?
  • Wie oft tritt sie auf (z. B. jeden Tag oder jede Woche)?
  • Ist die Beeinträchtigung witterungsabhängig?
  • Um welche Art von Geruch handelt es sich?
  • Wie ist die Windrichtung?
  • Weitere Informationen, Reaktionen. Die Angaben helfen bei der zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens.

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist für alle erreichbar:

  • Haben Sie Beschwerden?
  • Haben Sie generelle Fragen zum Immissionsschutz?
  • Wünschen Sie Informationen zu Genehmigungen?
  • Möchten Sie eine Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit?

So wählen Sie die Hotline der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Duisburg. Sie erreichen die Untere Immissionsschutzbehörde:

Montag bis Donnerstag: 9:00 - 16:OO Uhr
Freitag: 9:00 - 14:00 Uhr
Telefon: 0203-283 5437

E-Mail: uibstadt-duisburgde 

BImSchG-Verfahren

Formulare zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie zur Anzeige der Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 15 BImSchG finden Sie unter "Links und Downloads"