Erlaubnisse und Anzeigen für Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Für nicht gefährliche Abfälle ist die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG zu beachten.

Beschreibung

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Von einem gewerbsmäßigen Transport ist auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt. 

Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z. B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige gemäß § 53 KrWG (Formular siehe unten) der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten ist zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG (siehe Arbeitshilfe) erforderlich.

Die Anzeigen und Erlaubnissanträge können über die Internetadresse www.eAEV-Formulare.de (Öffnet in einem neuen Tab) einfach und schnell erstellt und an die Behörde versandt werden.

Die nach dem KrWG erteilten Erlaubnisse haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis innerhalb der BRD ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Prüfungsgegenstand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere Zuverlässigkeit sowie die Fachkunde des Antragstellers. Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (Öffnet in einem neuen Tab) geregelt.