Kehr- und Überprüfungspflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters
Beschreibung
Beschreibung
Kehrpflicht
Offene
ein- bis zweimal jährlich
Ölfeuerungsanlagen
einmal jährlich
Feststofffeuerungsanlagen
zweimal jährlich
Offene Kamine als Zusatzheizung oder für den Übergang
zweimal jährlich
Zimmeröfen (Öl oder feste Brennstoffe)
drei- bis viermal jährlich
Überprüfungspflicht
Gasfeuerungsanlagen
einmal jährlich
Gasbrennwertfeuerungen
einmal alle zwei Jahre
Gasbrennwertfeuerungen (eingebaut nach dem 29.03.1999)
erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre
Außenwandgasfeuerungen
einmal alle zwei Jahre