Errichtung von Werbeanlagen
Beschreibung
Beschreibung
Handelt es sich um Lichtreklame für Gewerbe, wenden Sie sich bitte direkt an das Genehmigungsportal unter Tel.: 0203/283-7777.
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW sind folgende Werbeanlagen verfahrensfrei:
a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend
für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer
im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe
kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzte
Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten
an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.