Beschwerden - Gebührenpflicht

Beschwerden können gebührenpflichtig sein. Wird die untere Bauaufsicht durch einen Beschwerdeführer veranlasst in seinem Interesse eine örtliche Überprüfung durchzuführen, bei der sich herausstellt, dass baurechtliche Verstöße nicht festgestellt werden, dann sind Gebühren gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zwischen 50,00 € und 500,00 € zu erheben.

Beschreibung

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Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet. Der Berechnung wird ein im Gesetz geregelter Stundensatz von zur Zeit 95,00 € zugrunde gelegt. Die Höhe des Stundensatzes wird jedes Jahr vom Ministerium im Ministerialblatt neu bekanntgegeben 

Warum wurde diese Gebühr 1996 eingeführt?
Bei den Bauaufsichtsbehörden des Landes NRW gehen eine Vielzahl von Beschwerden ein. Viele der Beschwerden sind reine zivilrechtliche Streitigkeiten. In vielen Fällen mussten Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Ort feststellen, dass alles in Ordnung ist bzw. öffentlich-rechtlich nichts zu veranlassen war. In der selben Zeit sind dagegen wichtige Baugenehmigungen, bei denen der Bürger zu Recht erwartet, dass diese zeitnah erteilt werden, liegengeblieben. Bei tatsächlichen Verstößen ist man unter Umständen zu spät herausgekommen. Eine Vielzahl von nicht zutreffenden Beschwerden verzögerte daher die originäre Aufgabenabwicklung. Das Ministerium wollte mit der Einführung der Gebührenpflicht erreichen, dass sich die Beschwerden auf das Maß reduzieren, wo tatsächlich etwas zu veranlassen ist.

Amtsinterne Regelung
Die Mitarbeiter der unteren Bauaufsicht sind verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Gebührenpflicht hinzuweisen und ihm zu empfehlen, die Beschwerde schriftlich einzureichen. Dem Beschwerdeführer soll die Chance gegeben werden, selber einschätzen zu können, welche Folgen bestehen könnten. Dieses gilt natürlich nicht für Fälle konkreter Gefahr, hier ist sofort eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

Warum sollte der Schaden schriftlich gemeldet werden?
Bei der Bauaufsicht gehen eine Vielzahl von Anfragen und Beschwerden ein. Nicht bei allen besteht aus der Sicht der Behörde eine Veranlassung zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten. Häufig muss auf das Zivilrecht verwiesen werden. Eine schriftliche Anfrage oder Beschwerde erleichtert diese Entscheidung wesentlich, führt unter Umständen zur Vermeidung von überflüssigen Ortsbesichtigungen und unter Umständen zu einer Verkürzung der Bearbeitungsdauer, da man sich schriftlich meist konkreter ausdrückt.