Baulasten

Entspricht ein Bauvorhaben nicht den Vorschriften des Baurechts, kann in einigen Fällen der Mangel durch Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast geheilt werden.

Beschreibung

Beschreibung

Baulasten sind z. B. die Übernahme einer Abstandsfläche auf dem benachbarten Grundstück, Wegerechte, die zur Erschließung des Grundstückes führen und Stellplätze auf anderen Grundstücken.

Bei einer Baulast gibt es in der Regel ein begünstigtes und ein belastetes Grundstück. Der Grundstückseigentümer des zu belastenden Grundstücks hat sich bei Abgabe der Baulasterklärung verbindlich vor der Baugenehmigungsbehörde zu verpflichten. Diese Verpflichtung wird als Urkunde ausgefertigt und bei der Bauaufsichtsbehörde im Baulastenverzeichnis geführt.

Ohne Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde kann eine Baulast nicht rückgängig gemacht werden. Auch darf der Eigentümer des belasteten Grundstückes die durch Baulast gesicherte Nutzung nicht durch eigene Maßnahmen unmöglich machen.

Achtung!

Seit September 2017 sind telefonische Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis nur noch dienstags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr erhältlich. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt eine automatische Ansage, die auf die Auskunftszeiten hinweist.  

Tel.: 0203/283-4576