Baugenehmigungen beantragen
Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie den Abbruch von Gebäuden und Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung.
Beschreibung
Beschreibung
Genehmigungspflichtig sind:
- die Errichtung von Gebäuden und Anlagen
- die Änderung (An- und Umbauten) von Gebäuden und Anlagen
- die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Hierzu gehören:
a. Umnutzungen von Gebäuden, Flächen (z.B.
Wohngebäude in Bürogebäude, Garage in Lagerfläche,
Grünfläche in Abstellfläche für Fahrzeuge usw.)
b. Änderung der Nutzungsart von Räumen innerhalb eines
Gebäudes (z.B. Wohnung in Büro, Lebensmittelgeschäft in
Gaststätte usw.) - der Abbruch von Gebäuden und Anlagen
- die Errichtung von Werbeanlagen
- die Änderung von Werbeanlagen.
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 Bau O NRW)
Kleinere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung - jedoch müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Abstandsflächen usw.) entsprechen.
Beispiele für verfahrensfreie Vorhaben:
- kleinere Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume. Dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsräume
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz
- Gewächshäuser ohneVerkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
- Einfriedungen, Stützmauern bis zu 2,00 m an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,00 m Höhe über der Geländeoberkante
- Bauteile, die keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Gebäudes haben
- Nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 qm
- Lüftungsanlagen, an die keine bandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden müssen
- Der Abbruch von Gebäuden bis 300 cbm
- Werbeanlagen bis 1 qm.
Genehmigungsverfahren
Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren.
Dieses Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle Bauvorhaben durchgeführt, außer bei:
- Sonderbauten
- Abbrüche
- Werbeanlagen.
Bei diesem Genehmigungsverfahren sind Sie nicht grundsätzlich verpflichtet, einen qualifizierten, d.h. bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin (z.B. einen Architekten) zu beauftragen, der für Sie den Bauantrag stellt. Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend einen Architekten zu beauftragen, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. der Ausführung beraten kann.
Mehr Infos zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren s. Link.
Baugenehmigungen Sonderbauten
Dieses Baugenehmigungsverfahren wird für Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche, Schulen usw.) durchgeführt.
Mehr Infos hierzu siehe Link.
Freistellungsverfahren
Diese Genehmigungsverfahren ist möglich für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen, sofern sie im Bereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen.
Genehmigungsverfahren für Abbrüche und Werbeanlagen
siehe Links