Technische Bauaufsicht
Für die Errichtung und Änderung von Sonderbauten ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Bauanträge müssen schriftlich von einem beauftragten Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Ingenieur) beim Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz eingereicht werden.
Beschreibung
Beschreibung
Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Diese betreffen überwiegend Belange des Brandschutzes wie etwa Rettungswege, Feuerwiderstand und Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie technische Anlagen und Einrichtungen wie Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen.
Sonderbauten sind:
- Hochhäuser
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
- bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600 qm
- Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche
- Messe- und Ausstellungsbauten
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 qm Geschossfläche
- Kirchen und Versammlungstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
- Sportstätten mit mehr als 1.600 qm Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
- Sanatorien und Krankenhäuser, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime
- Kindergärten und -horte mit mehr als 2 Gruppen oder mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses und Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Expolsionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- und Verkehrsgefahr verbunden ist (beispiesweise Tankstellen, Schreinereien und Anlagen, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigigungsbedürftig sind)
- Garagen mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche
- Camping- und Wochenendplätze
- Regale mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Ladegut)
- Zelte (außer fliegende Bauten)