Aufschüttungen und Abgrabungen
Beschreibung
Beschreibung
Aufschüttungen und Abgrabungen:
* selbstständige (freistehende/-liegende) Aufschüttungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW.
* selbstständige (freistehende/freiliegende) Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur wenn nicht mehr als 400 m² Fläche, sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 42 Bau0 NRW
* Aufschüttungen und Abgrabungen, die dazu dienen sollen, für spätere Bauvorhaben eine vergünstigende Wirkung bei der Ermittlung von Abstandflächen zu erzielen, sind unzulässig, sofern sie nicht der Vermeidung oder Beseitigung einer Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes oder einer Angleichung der Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke dienen.