Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz

Beschreibung

Beschreibung

Besondere Aufenthaltsrechte gibt es für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sowie deren Familienangehörige aus anderen (nicht der EU angehörenden) Ländern.

Wenn die Voraussetzungen des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit" erfüllt sind, benötigen Staatsangehörige der Schweiz keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie erhalten dann eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie sind in Duisburg mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit und
  • üben eine Erwerbstätigkeit aus (selbständig oder unselbständig) oder wollen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sind Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer
  • oder sind mit einer oder einem solchen Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt (zum Beispiel als Elternteil, Kind oder Enkelkind)