Aufenthaltsrechtliche Beratungskommission

Beschreibung

Beschreibung

Die Ausweisung und Abschiebung von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis stellt in vielen Fällen eine große menschliche Härte dar, auch wenn sie dem geltenden Recht entspricht. Daher wurde durch den Rat der Stadt am 04.05.2006 eine Aufenthaltsrechtliche Beratungskommission (ABK) für die Stadt Duisburg eingerichtet. Sie soll die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung beraten und mit ihr gemeinsam nach humanitären Lösungen suchen.

Verfahren

In Duisburg lebende Personen, bei denen die Beendigung des Aufenthaltes bevorsteht, haben die Möglichkeit, sich mit einem Antrag an die Aufenthaltsrechtliche Beratungskommission zu wenden und  eine besondere Härte geltend zu machen.

Die Kommission berät dann über Möglichkeiten der Hilfestellung für die Ausländerbehörde, zu einer positiven Entscheidung zu kommen oder einen entsprechenden Antrag bei der Landeshärtefallkommission zu unterstützen.

Die Aufenthaltsrechtliche Beratungskommission kann in der Angelegenheit nur einmal bemüht werden, es sei denn, der Sachverhalt hat sich entscheidend geändert.
Fälle, die bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens des Landtages NRW oder der Härtefallkommission des Landes NRW waren, können nicht beraten werden. Das Ergebnis der Beratungskommission dient der Verwaltung als Entscheidungshilfe bei Ermessensentscheidungen und hat somit empfehlenden Charakter.

 

Anträge

Antragsberechtigt sind Betroffene, deren Vertreter / Vertreterinnen und Initiativgruppen. Die Anträge sind schriftlich  oder zur Niederschrift an die Aufenthaltsrechtliche Beratungskommission zu richten. Dabei sind alle Gesichtspunkte darzustellen, die für die Annahme einer besonderen Härte sprechen. Dazu gehören u.a. die Länge des Aufenthalts, gesundheitliche Beeinträchtigungen, die soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse, der Nachweis, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen u.ä.

Weitere Informationen zur Arbeit der Aufenthaltsrechtlichen Beratungskommission können bei der Geschäftsstelle der Kommission,

Frau Rockel
Bürger- und Ordnungsamt
Königstr. 63-65
47051 Duisburg
Tel.: 0203 / 283-8718 / Fax: 0203 / 283-5262.

Wenn Sie Hilfe brauchen bei der Formulierung eines Antrags, können Sie sich auch an folgende Beratungsstellen wenden:

Deutsches Rotes Kreuz
Frau Cornelia Spitzlei
Tel. 0203-41 15 80

Diakoniewerk Duisburg GmbH
Herr Dennis Giehmann
Tel. 0203-93 15 12 37

 

Mitglieder

Die Aufenthaltsrechtliche Beratungskommission besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern, die nicht der Stadtverwaltung angehören.

Folgende Organisationen / Verbände stellen jeweils ein ordentliches Mitglied:

  • amnesty international, Gruppe Duisburg
  • AWO-Integrations gGmbH Duisburg
  • Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Duisburg
  • Diakonisches Werk Duisburg
  • Flüchtlingsrat Duisburg

 Jeweils ein stellvertretendes Mitglied stellen folgende Organisationen / Verbände:

  • Integrationsrat
  • Caritasverband für die Stadt Duisburg e.V
  • Psychiatrische Hilfsgemeinschaft (PHG)
  • Jüdische Gemeinde Mülheim / Duisburg / Oberhausen
  • Solwodi e.V. Duisburg

 

Die Verwaltung wird mit beratender Stimme durch die Amtsleitung des Bürger- und Ordnungsamtes vertreten.

 

Datenschutz

Bei den Fällen, die der Kommission zur Beratung vorgelegt werden, holt die Geschäftsstelle vorher das Einverständnis der/des Betroffenen zur Offenlegung von personenbezogenen Daten ein. Dies erfolgt durch das Unterschreiben einer Einverständniserklärung. Zu den personenbezogenen Daten gehören unter anderem die bei der Stadtverwaltung geführte Ausländerakte und ärztliche Atteste.

Die Tätigkeit der Beratungskommission unterliegt den Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Die Mitglieder der Aufenthaltsrechtlichen Beratungskommission werden deshalb zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW) verpflichtet.

 

Informationen zur
Landeshärtefallkommission

In Fällen, in denen das Gesetz keine Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland vorsieht, besteht die Möglichkeit, die Landeshärtefallkommission anzurufen. Diese kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die zuständige Ausländerbehörde ersuchen, einem ausreisepflichtigen Ausländer / einer Ausländerin, abweichend von den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Härtefallersuchen gemäß § 23a Aufenthaltsgesetz).