Abbruch ortsfester Behälter

Unterirdische Behälter und oberirdische Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 40 m³ müssen vor dem Abbruch durch einen Sachverständigen abgenommen werden.

Beschreibung

Beschreibung

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Landesbauordnung oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Die Informationen basieren auf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.