Rauchmelderpflicht
gem. § 49 Abs. 7 BauO NRW ist es Aufgabe von Eigentümern die notwendigen Rauchwarnmelder zu installieren. Die Betriebsbereitschaft hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen.
gem. § 49 Abs. 7 BauO NRW ist es Aufgabe von Eigentümern die notwendigen Rauchwarnmelder zu installieren. Die Betriebsbereitschaft hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen.