Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet mit Ausnahme von Sonderbauten (§ 68 Abs. 1 BauO NRW) auf alle Vorhaben Anwendung, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen. Auch Nutzungsänderungen - selbst ohne bauliche Veränderungen - sind genehmigungspflichtig.
Beschreibung
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Einschaltung eines Architekten
für die Planung eines Neu- oder Umbaus eines Gebäudes ist ein Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Ingenieur) zu beauftragen. Nur bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen kann das das Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz hierauf verzichten, wenn die Antragsteller in der Lage sind, die erforderlichen Antragsunterlagen selbst zu erstellen.
Auch wenn Sie nicht zwingend einen Vorlagenersteller benötigen, empfehlen wir Ihnen dennoch die Einschaltung eines Architekten, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. der Ausführung beraten kann.