Verbrennen im Freien
Beschreibung
Beschreibung
Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen unterliegen speziellen Auflagen.
Ausnahmen:
Ein offenes Lagerfeuer oder der Betrieb von Feuerkörben oder -fässern ist nicht grundsätzlich verboten. Es darf nur abgelagertes Brennholz (keine Gartenabfälle) verbrannt werden. Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dürfen nicht belästigt und erst recht nicht gefährdet werden.