Untere Fischereibehörde

Die Aufgaben der unteren Fischereibehörde ergeben sich aus dem Landesfischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFischG) sowie der entsprechenden Durchführungsverordnungen.

Beschreibung

Beschreibung

Das Landesfischereigesetz regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Fischereirechtsinhaber und der Fischereiausübungsberechtigten. Das Fischereirecht umfasst die Befugnis in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

Im Detail wird das Fischereirecht durch die Landesfischereiverordnung konkretisiert, insbesondere durch die Festlegung von Schonzeiten und Mindestmaßen für den Bereich der Angelfischerei und dem Verbot des Aussetzens von nicht einheimischen Fischarten.

Zu dem Fischereiausübungsrecht gehört gleichgewichtig auch eine Hegeverpflichtung. Diese Regelung verpflichtet zur Erhaltung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand. Weiterhin sind andere Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen und Einschränkungen der Fischerei im öffentlichen Interesse, z. B. dem Naturschutz, möglich.

Die Tätigkeit der unteren Fischereibehörde dient der Durchsetzung der im LFischG geregelten Hegepflicht der Gewässer, der zweckmäßigen Gestaltung von Fischereibezirken, der Festlegung von Bedingungen zur Fischereipacht, der Durchsetzung der waidgerechten Durchführung der Fischerei, der Durchführung der Fischerprüfungen und der Aufsicht über die Fischereigenossenschaften.