Beantragung eines Prostitutionsgewerbes
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 (Prostituiertenschutzgesetz - ProstG) ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Dieses beinhaltet u.a. die Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Beschreibung
Für bestehende Betriebe hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen erlassen. Wer bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies dem Bürger- und Ordnungsamt bis zum 01.10.2017 anzeigen und bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind insbesondere die Vorlage eines Betriebskonzeptes und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Alle für die Anzeige bzw. die Beantragung einer Erlaubnis erforderlichen Formulare nebst Erklärungen sind als Link aufgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auf dem ebenfalls als Link beigefügten Hinweisschreiben für Betreiber von Prostitutionsstätten des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Anmeldung und die Beantragung einer Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes erfolgt beim Bürger- und Ordnungsamt, Königstr. 63-65, 47051 Duisburg (im Averdunk-Zentrum), Zimmer 416 oder 417 (4. OG). Für persönliche Vorsprachen ist zuvor ein Termin zu vereinbaren.
Hinweis: Eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ist in Duisburg lediglich beim städtischen Gesundheitsamt anzumelden.