Nichtraucherschutz: Neufassung ab 01. Mai 2013
Die NRW-Landesregierung hat am 29. November 2012 ein neues Nichtraucherschutzgesetz beschlossen. Es ist am 01. Mai 2013 in Kraft getreten.
Beschreibung
Beschreibung
Bei der Neufassung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW wird, wie im Bundesnichtraucherschutzgesetz, nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigarren, elektrischen Zigaretten oder Shishas unterschieden. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig.
Details
Bemerkung
Bei der Neufassung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW wird, wie im Bundesnichtraucherschutzgesetz, nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigarren, elektrischen Zigaretten oder Shishas unterschieden. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig.
Wo in NRW das Rauchen erlaubt ist
Nach dem derzeit gültigen Nichtraucherschutzgesetz NRW ist das Rauchen nicht überall verboten.
Beispiele, wo bzw. zu welchen Anlässen weiterhin geraucht werden darf:
in privaten Räumen
- auf offener Straße
- in öffentlichen Grünanlagen
- in Biergärten
Wo in NRW das Rauchen verboten ist
Das Rauchverbot gilt nach dem Nichtraucherschutzschutzgesetz NRW in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:
allen öffentlichen Einrichtungen (Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung)
- Gerichten und anderen Organen der Rechtspflege des Landes
- allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen (unabhängig von ihrer Rechtform)
- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen
- Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit, stationäre Einrichtungen der Pflege und Behindertenhilfe, Studierendenwohnheime (unabhängig von ihrer Trägerschaft)
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
- Schulen im Sinne des Schulgesetzes (Im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen gilt das Rauchverbot auf dem gesamten Schulgrundstück. Es gilt überdies für schulische Veranstaltungen auch außerhalb des Schulgrundstücks.)
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ausgewiesene Kinderspielplätze
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung
-
Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen
- Sporteinrichtungen
- umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichen Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen
-
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft
-
- öffentlich zugänglichen Flächen an Flughäfen
- Gaststätten
- Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume
- öffentlich zugänglichen Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen
Bei Brauchtumsveranstaltungen besteht ebenfalls Rauchverbot. Dies gilt auch, wenn sie in einem Festzelt stattfinden.
Nichtraucherschutz in Gaststätten
Die Neufassung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen damit nicht mehr. Das Betreiben bzw. die Einrichtung von Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nun nicht mehr möglich.
Eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten besteht nur bei „geschlossenen Gesellschaften“. Diese sind jedoch an strenge Kriterien geknüpft.
Von einer geschlossenen Gesellschaft ist auszugehen, wenn
- ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für die private Veranstaltung genutzt wird,
- die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
- die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
- es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
- der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
- die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
- andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen).
Zuständigkeit für die Einhaltung des Gesetzes
Grundsätzlich ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung beziehungsweise in der Gastronomie die Gastwirtin oder der Gastwirt für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich.
Zuständigkeit für die Überwachung
Zuständig für die Überwachung des Nichtraucherschutzgesetzes ist im Regelfall das Bürger- und Ordnungsamt. Verstöße können mit einem Bußgeld belegt werden.
Womit bei Verstößen zu rechnen ist
Setzt die Leitung einer Einrichtung bzw. eines Gastronomiebetriebes die Regelungen des Nichtrauchergesetzes nicht um, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Die tatsächliche Höhe ist abhängig vom Einzelfall und liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Sie richtet sich zum Beispiel danach, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen wiederholten Verstoß handelt.
Auch den Gästen, die trotz des Rauchverbots rauchen, kann ein Bußgeld zwischen 5,00 und 1.000,00 € auferlegt werden.
für Fragen zum Nichtraucherschutz in Gaststätten:
PLZ | Name | Telefon |
47051 | NN | 0203 / 283 2039 |
47119, 47198, 47199, 47139 |
Frau Sandmann | 0203 / 283 8269 |
47055, 47057, 47249, 47259, |
NN | 0203 / 283 8323 |
47053, 47058, 47059, 47137, 47138 |
Herr van Krimpen | 0203 / 283 5625 |
47166, 47167, 47169, 47178, 47179 |
NN | 0203 / 283 5625 oder 2039 |
- für Fragen zum Nichtraucherschutz in sonstigen Bereichen (z.B. Schulen, etc.): Herr Bauer 0203 283 5744
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen www.nichtraucherschutz.nrw.de. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, den Gesetzestext sowie weitere Informationen für die Gastronomie.
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
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