Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Beschreibung

Beschreibung

Wenn eine Geburt, eine Eheschließung oder ein Sterbefall im Ausland erfolgte - und somit bei einem ausländischen Standesamt beurkundet wurde - kann es zum Teil schwierig, langwierig oder kostenintensiv sein, hierüber zu einem späteren Zeitpunkt eine Urkunde zu erhalten. Teilweise benötigen diese Urkunden, damit sie in Deutschland anerkannt werden, auch noch weitere Bestätigungen ausländischer Behörden (z.B. eine „Apostille“) oder einer deutschen Auslandsvertretung (z.B. eine „Legalisation“).

Wenn es sich bei der betroffenen Person um einen 

· deutschen Staatsangehörigen
· Staatenlosen
· Heimatlosen Ausländer oder
· anerkannten ausländischen Flüchtling

handelt und bisher keine Beurkundung des Personenstandsfalles bei einem deutschen Standesamt erfolgte, kann der Personenstandsfall bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden.

Voraussetzung für eine Nachbeurkundung ist, dass der Personenstandsfall durch eine ausländische Urkunde nachgewiesen wird und weitere Urkunden und Nachweise - wie bei der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder eines Sterbefalles in Deutschland - eingereicht werden. 

Welche Urkunden oder Nachweise für die Nachbeurkundung benötigt werden und in welcher Form sie vorzulegen sind, ist abhängig von dem Personenstandsfall und dem Land, in dem die ursprüngliche Beurkundung erfolgte. 

Bei einer Eheschließung wird in dem Antragsverfahren auch geprüft, ob die Eheschließung in Deutschland anerkannt ist. Im Rahmen der Nachbeurkundung wird auch festgestellt, wie die Namensführung der Beteiligten nach deutschem Recht ist oder ob sich durch den Personenstandsfall namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten ergeben. 

Die Nachbeurkundung kann von folgenden Personen beantragt werden:

· Bei Geburten: Von den Eltern des Kindes, vom Kind, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern
· Bei Eheschließungen: Von den Ehegatten; sind beide Ehegatten verstorben, auch von den Eltern und Kindern
· Bei Sterbefällen: Von den Eltern und Kindern; sowie dem Ehegatten oder Lebenspartner des Verstorbenen 

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk

· der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (bei Eheschließungen/Lebenspartnerschaften) oder
· die im Ausland geborene oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat / hatte. Bestand kein Wohnsitz für diese Person, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.

Wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht, so ist für die Nachbeurkundung das Standesamt I in Berlin (Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin-Mitte) zuständig.

Hinweis:

In Duisburg gibt es drei Standesämter.  

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen an das für Ihren Wohnort zuständige Standesamt. 

  • Standesamt Duisburg-Nord: Zuständig für die Stadtbezirke Walsum, Hamborn und Meiderich/Beeck
  • Standesamt Duisburg-Mitte: Zuständig für die Stadtbezirke Mitte und Süd
  • Standesamt Duisburg-West: Zuständig für die Stadtbezirke Homberg/Ruhrort/Baerl und Rheinhausen