Kaffeefahrten, Verkaufsverstanstaltungen und Wanderlager
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Bemerkung
Hält ein Gewerbetreibender außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung, oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte vorübergehend Waren feil oder sucht er Bestellungen auf Waren auf, so führt er ein Wanderlager durch.
Diese Verkaufsveranstaltungen sind nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zulässig, anderenfalls können sie von der zuständigen Gewerbebehörde unterbunden werden.
Die in der Bevölkerung besser unter dem Begriff "Kaffeefahrten" bekannten Verkaufsveranstaltungen werden häufig auf unseriöse Art und Weise durchgeführt. Es wird bei der Durchführung dieser Veranstaltungen nicht nur oftmals gegen sämtliche gewerberechtlichen Vorschriften verstoßen, sondern es werden auch wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verletzt.
Diese illegalen Verkaufsveranstaltungen laufen immer nach demselben Schema ab: Unzählige Einladungen werden an zumeist ältere Bürgerinnen und Bürger verschickt. In den Einladungen garantieren die Veranstalter hohe Bargeldgewinne und stellen großzügige Geschenke in Aussicht. Die Angaben zum Veranstalter beziehungsweise zur Veranstalterin bleiben dabei unklar, werden absichtlich verschleiert. Häufig sind Fantasienamen von Firmen und Postfachadressen angegeben.
Ziel der Veranstalter ist es, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen durch psychologische Ticks zum Kauf von minderwertigen Waren zu stark überhöhten Preisen zu bewegen, beispielsweise werden wirkungslose Nahrungsergänzungsmittel als "lebensverlängernde Medikamente" oder billige Matratzen als "heilbringende Magnetfeld-Matratzen" angepriesen.
Solche unseriösen Verkaufsveranstaltungen dienen nicht nur dem Vertrieb von Waren, sondern auch zunehmend dem Vertrieb von Reisen und anderen Dienstleistungen.
Sollte Sie eine "Einladung" zu einer derartigen Veranstaltung erhalten, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Bürger- und Ordnungsamt und nehmen Sie auf keinen Fall daran teil.