Getränkeschankanlagen
Im Folgenden erhalten Sie Hinweise zum Betrieb von Getränkeschankanlagen. Nähere Auskünfte, auch zu anderen Fragen über Druckbehälter, erteilt die Bezirksregierung Düsseldorf.
Beschreibung
Beschreibung
Auch nach Aufhebung der Getränkeschankanlagenverordnung bleiben Getränkeschankanlagen (jede technische Vorrichtung, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördert, insbesondere druckbetriebene Anlagen) wartungs- und überwachungsbedürftig. Rechtsgrundlage hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung.
Die Überwachung obliegt den Sachkundigen, also den Personen, die entweder derartige Anlagen verkaufen, vermieten, oder aber reinigen. Ein besonderes Überwachungsbedürfnis besteht hinsichtlich der möglichen Ansammlung gefährlicher Gase in Kellerräumen. Hier sind oft Warn- und Lüftungsanlagen erforderlich.
Behälter für Treibmittel dürfen nicht im Bereich von Rettungswegen, auch nicht in Kellergängen, gelagert werden. Sie müssen zudem standsicher und im notwendigen Umfange temperaturgeschützt aufbewahrt werden.
Die Reinigung der Anlagen kann vom Gastwirt/Gewerbetreibenden selbst vorgenommen werden. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigungen einbezogen werden, auch und besonders der Bierkeller. Getränke unterliegen als Lebens- und Genussmittel auch den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Hygienekontrollen.
In das zu jeder Getränkeschankanlage gehörende Betriebsbuch sind alle wichtigen technischen Daten, deren Veränderung und Niederschriften über Wartungsprüfungen sowie Reinigungen der Anlagen einzutragen. Es ist bei der Getränkeschankanlage aufzubewahren und den Dienstkräften der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.