Fahrtenbuch

Beschreibung

Beschreibung

Gemäß § 31 a StVZO ordnet die zuständige Behörde (Stadt Duisburg, Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Straßenverkehrsamt) gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs an. Dies geschieht, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Der Fahrzeughalter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt folgendes einzutragen:

 1) vor Beginn der Fahrt a.) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

 b.) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges

 c.) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und 

2) unverzüglich nach Beendigung der Fahrt: Datum und Uhrzeit mit Unterschrift.