Führerschein - Umschreibung für Drittstaaten

Beschreibung

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Sie leben in Ihrer Hauptwohnung in Duisburg (sog. „Erstwohnsitz“) und besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem EU- bzw. EWR-Staat ausgestellt wurde?

In diesem Fall dürfen Sie Kraftfahrzeuge im Umfang Ihrer Berechtigung im Inland nur noch für 6 Monate ab der Begründung Ihres ordentlichen Wohnsitzes im Inland führen. Um danach weiterhin im Besitz einer gültigen Führerscheins zu bleiben, müssen Sie einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese sechsmonatige Frist auf Antrag einmalig bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben werden. Hierzu ist z.B. ein befristeter Arbeitsvertrag, befristeter Mietvertrag o.ä. notwendig. Zu der Frage, ob Ihre Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird und Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, finden Sie weitere Informationen unten.

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