Sammlung von Altpapier, Altkleidern und Schrott

Für das Sammeln von Schrott, Altkleidern und Altpapier muss beim zuständigen Ordnungsamt eine Reisegewerbekarte beantragt werden.

Beschreibung

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Ferner müssen seit dem 01.06.2012 verschiedene Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beachtet werden. U. a. müssen bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde folgende Anzeigen vorgenommen werden:

  1. Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG):

    Es muss eine Anzeige für nicht gefährliche Abfälle für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 53 KrWG ausgefüllt und beim Amt für Umwelt und Grün eingereicht werden.

  2. Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) :

    Bei jeder kreisfreien Stadt oder jedem Kreis, in der / dem nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (z.B. Altpapier, Altkleider, Altmetall) gesammelt werden sollen, muss zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG vorgenommen werden.