Der Betrieb von Lautsprechern ist nach § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Ferner müssen Außenlautsprecher gem. § 19 Straßenverkers-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von einem technischen Sachverständigen abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Elektroschrott ist gefährlicher Abfall
Elektro- und Elektronik-Altgeräte bestehen zwar zum Teil aus wertvollen Rohstoffen, wie Kupfer oder Aluminium, gleichzeitig aber auch aus umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen wie z.B. PCB, Blei, Cadmium und Quecksilber.
Gemäß § 3 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und der Fußnoten zu den Schlüsseln 160213 und 200135 der AVV erfolgt die Einstufung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte bauteilbezogen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind als gefährlicher Abfall einzustufen, wenn sie gefährliche Bestandteile oder gefährliche Bauteile enthalten.
Da zum Zeitpunkt des Entsorgungswillens durch den Endnutzer meist nicht bekannt ist, wie hoch das Schadstoffpotenzial in dem Elektro- und Elektronik-Altgerät ist, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beschlossen, alle Altgeräte als gefährliche Abfälle einzustufen bis die gefährlichen Bestand- oder Bauteile in Demontageanlagen entfernt wurden.
Dies hat zur Folge, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sofern keine Vordemontage stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde, grundsätzlich als gefährliche Abfälle einzustufen sind.
Elektroschrott
Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) haben Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Gemäß § 9 Abs. 9 Satz 1 Elektro G ist die Erfassung von Altgeräten ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen.
Das bedeutet, dass Sie keine Altgeräte annehmen dürfen, da Sie weder öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, noch Vertreiber oder Hersteller der Elektrogeräte sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 7a. ElektroG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 ElektroG eine Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durchführt.
Mit der Annahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten jeglicher Art würden Sie somit eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der unbefugte Umgang mit gefährlichen Abfällen erfüllt darüber hinaus den Straftatbestand nach § 326 Strafbesetzbuch (StGB).
A-Schild
Sammler und Beförderer haben gemäß § 55 KrWG Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen (A-Schilder).
Ordnungswidrig handelt gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 13 KrWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht.
Entsprechende A-Schilder erhalten Sie im Handel und nicht bei der Behörde!
Fehlende Kennzeichnung (A-Tafel) Schrotthändler
Meldungen von fehlenden A-Tafeln an PKW`S nimmt die Polizei entgegen.
Durchsuchung und Wegnahme von Sperrmüll
Es ist nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 der Abfallentsorgungssatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Unbefugten nicht gestattet, zur Abholung durch die WBD-AöR bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Hiermit ist u. a. das Durchsuchen und Wegnehmen von Schrottgegenständen u. ä. vom Sperrmüll gemeint. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen ist das Sammeln von Schrott generell verboten.