Einbürgerung
Die Einbürgerung ist eine Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Beschreibung
Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind:
- 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland oder
- 7-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt bei erfolgreicher Teilnahme an einem ausländerrechtlichen Integrationskurs oder
- 6-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
- Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsrecht, mit dem eine Einbürgerung möglich ist (von einer Einbürgerung ausgeschlossen sind AE-Inhaber nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG)
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- Keine strafrechtlichen Verurteilungen
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind nachzuweisen durch:
ein anerkanntes Sprachzertifikat "B1", Schulbesuch oder Abschluss einer Ausbildung / Studium in Deutschland - Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
- Ehegatten und Kinder (unter 16 Jahren) können unter den genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden.
- Für die miteinzubürgernden Ehegatten ist ein 4-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und ein 2-jähriger Bestand der Ehe ausreichend
- Bei Kindern kann eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher:
- 3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- 2-jähriger Bestand der Ehe mit einer/einem Deutschen
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
- Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- Keine strafrechtlichen Verurteilungen
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Von den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gibt es auch Ausnahmen, z.B.
- beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- bei der Aufenthaltszeit
- bei geringfügiger Straffälligkeit
- bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
die in einem Beratungsgespräch geklärt werden können.