Bußgeldbescheide, Einsprüche
Sind Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Wichtige Hinweise hierzu befinden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Bußgeldbescheid.
Beschreibung
Beschreibung
Bußgeldbescheide können sowohl aus Ordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden Straßenverkehr (Halt- und Parkverstöße) als auch aus dem fließenden Straßenverkehr (z. B. Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße, Unfälle) resultieren.
Die Festsetzung der Geldbußen und unter Umständen auch Fahrverboten erfolgt nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid sind ebenfalls gesetzlich bestimmt und unterliegen nicht dem Ermessen der Stadtverwaltung.
Die wichtigsten Kriterien bei der Einspruchseinlegung sind:
- Ein Einspruch ist grundsätzlich schriftlich einzulegen.
- Der Einspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer
Anmeldung nach dem De-MailGesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: infostadt-duisburg.de-mailde - Ein per Standard-E-Mail eingelegter Einspruch erfüllt nicht die Formvorschriften und ist damit
rechtsunwirksam. - Unbedingt die Frist (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides) wahren. Der Einspruch kann auch vorab telefonisch durch die Mitarbeiter der Bußgeldstelle aufgenommen werden. Sollte die Frist unverschuldet (z. B. bei Urlaubsabwesenheiten oder Krankenhausaufenthalten) versäumt worden sein, empfiehlt sich der sofortige telefonische Kontakt zur Bußgeldstelle.
- Nur der Betroffene selbst (also der Adressat des Bußgeldbescheide) kann Einspruch einlegen, da ansonsten die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gegeben ist. Sollte eine andere Person damit beauftragt werden, ist eine Vollmacht beizufügen.
- Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen und evtl. entlastende Beweismittel direkt mit vorzulegen oder anzugeben . Hier kann auch die Bennennung von Zeugen mit vollständigen Personalienangaben und Anschriften hilfreich sein.
Oftmals können Betroffene den "Weg" eines Einspruchsverfahrens bis zum Amtsgericht nicht nachvollziehen. Da aber der Ablauf eines Bußgeldverfahrens mit Einspruch im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist, kann die Verwaltungsbehörde auch nur nach diesen Vorschriften handeln. So erklärt es sich, dass sogar Verfahren aus Halt- oder Parkverstößen im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid vom Amtsgericht entschieden werden.