Standesamtliche Namensänderungen

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Namen nach deutschem Recht führen, besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen die Möglichkeit, durch die Abgabe einer Erklärung beim Standesamt, Ihren Namen bzw. den Namen Ihres Kindes zu ändern:

 

Namensänderung bei Kindern: 

  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen kann bei der Geburtsbeurkundung dem Kind der Name eines Elternteils erteilt werden.
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und bestimmen nachträglich die gemeinsame Sorge („Sorgerecht“) für das Kind, so können Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.
  • Bestimmen die Eltern einen Ehenamen und ist das Kind noch keine 5 Jahre alt, so erhält es kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern. Ist das Kind älter, ist hierzu die Abgabe einer Erklärung erforderlich.
  • Sind die Eltern geschieden und der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, heiratet erneut und die Eheleute bestimmen einen Ehenamen, so kann das Kind - durch Erklärung - den neuen Ehenamen erhalten (Einbenennung). Dieser Erklärung muss der andere Elternteil zustimmen.

 

Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung: 

  • Ehegatten können den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen. Die Erklärung kann im Zusammenhang mit der Eheschließung - aber auch später - abgegeben werden.
  • Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. (Wenn ein Namen aus mehreren Bestandteilen besteht, lassen Sie sich bei Ihrem Standesamt beraten, welche Wahlmöglichkeiten bestehen.)
  • Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen Er kann auch den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen seinem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

 

Weitere Namensänderungen: 

  • Hat eine Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name jetzt nach deutschem Recht (z.B. nach einer Einbürgerung), so kann in einigen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namen an das deutsche Recht angepasst werden (z.B. kann eine deutschsprachige Form des Vornamens gewählt werden.) Da es hierbei verschiedene Möglichkeiten gibt, lassen Sie sich bei Ihrem Standesamt hierzu beraten.
  • Wenn der Name eines Deutschen während eines längeren Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedstaat in ein dortiges Personenstandsregister eingetragen wurde und nach deutschem Recht ist ein anderer Name zu führen, kann durch eine Erklärung der im EU-Ausland geführte Name gewählt werden.
  • Deutsche Staatsangehörige und Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und die über mehrere Vornamen verfügen, können die Reihenfolge der Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen.
  • Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere Bezeichnung („weiblich“, „männlich“ oder „divers“) ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit der Erklärung können auch neue Vornamen gewählt werden.
  • Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)